Potsdam-Mittelmark: Wasserlandeplatz genehmigt
Starts auf dem Schwielowsee mit Einschränkungen / Bürgerinitiative kündigt Widerspruch an
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Werder/Schwielowsee - Der umstrittene Landeplatz für Wasserflugzeuge auf dem Schwielowsee ist jetzt von der Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) genehmigt worden. Dies sei jedoch mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden worden, teilte die Behörde gestern mit. Ursprünglich hatte das Ferienresort Schwielowsee 100 Flüge pro Monat beantragt (PNN berichteten). Ein Flugbetrieb wurde nun grundsätzlich nur für die Zeit vom 10. Mai bis 30. September an fünf Werktagen pro Woche erlaubt. An allen Sonn- und Feiertagen darf nicht geflogen werden. Die Flüge dürfen zudem nur von 11 bis 12.15 Uhr sowie von 13.45 bis 15 Uhr stattfinden. Auch die Zahl der zulässigen Starts und Landungen ist auf 15 in der Woche begrenzt worden. An einem Tag sind höchsten drei Flüge erlaubt. Eingesetzt werden dürfen nur einmotorige Wasserflugzeuge bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von zwei Tonnen. Die benötigte Wasserfläche wird nicht für Schiffsverkehr und Wassersportler gesperrt – das 1500 mal 200 Meter breite Areal muss jedoch durch Markierungen am Ufer kenntlich gemacht werden.
Die Genehmigung gilt zunächst nur für dieses Jahr und kann auf Antrag wiederum befristet verlängert werden. Voraussetzung dafür sei, dass der Flugbetrieb keine erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zur Folge habe und sich die Fluglärmprognose bestätige, heißt es seitens der Behörde. Ob noch in diesem Jahr die ersten Wasserflugzeuge abheben können, ist unklar, da die Genehmigung erst noch öffentlich ausgelegt werden muss und bereits Widersprüche angekündigt worden.
Der Genehmigungsbescheid werde 14 Tage in den Rathäusern Schwielowsee und Werder (Havel) ausgelegt, sagte der zuständige Dezernatsleiter der Luftfahrtbehörde, Frank Nürnberger, den PNN auf Anfrage. Nach jetzigem Stand werde dies wahrscheinlich vom 25. August bis zum 5. September erfolgen. Dann könnte Widerspruch eingelegt werden, was eine aufschiebende Wirkung haben würde. Wird der Widerspruch abgelehnt, seien Klagen beim Verwaltungsgericht möglich. Eine weitere Bedingung für den Start sei eine Abnahme des Wasserlandeplatzes durch die Luftfahrtbehörde.
Ferienresort-Betreiber Axel Hilpert hatte erklärt, er wolle mit dem Wasserflieger ein touristisches Highlight schaffen. Naturschützer und viele Anwohner lehnen das Projekt indes strikt ab. Der See ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, in dem zahlreiche geschützte Vogelarten wie Seeadler, Fischadler, Graureiher und Kraniche leben. Nach einem Anhörungstermin der Luftfahrtbehörde im März diesen Jahres hatte sich die Bürgerinitiative „Unser Schwielowsee“ formiert. Deren Sprecher, Hans-Joachim Kursawa, kündigte an, dass die Initiative auf jeden Fall rechtliche Mittel gegen die Genehmigung einlegen werde. Der Landeplatz im Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseen“, sei ein naturschutzrechtliches Novum in Deutschland, kritisierte er.
Auch die Gemeindevertretung Schwielowsee hatte Ende Mai beschlossen, bei einer Genehmigung des Landeplatzes „fristwahrend“ Klage einzureichen. In einem zweiten Schritt sei dann – je nach Masse der Flüge – zu entscheiden, ob an der Klage festgehalten wird, hieß es.
Kritik kam gestern ebenso von der SPD-Bundestagsabgeordneten Andrea Wicklein. Es sei absolut unverständlich, dass trotz der zahlreichen begründeten Bedenken gegen den Wasserlandeplatz nun doch eine Genehmigung erteilt worden ist, erklärte sie gestern gegenüber der Presse. Auch die erteilten Auflagen würden nicht überzeugen, denn die Wahrung des Landschaftsschutzgebietes könne nicht für einige Stunden außer Kraft gesetzt werden. Im Vergleich zu den zu erwartenden Schäden und Beeinträchtigungen sei der wirtschaftliche Nutzen außerordentlich gering. Zunächst sei nun der Bescheid gründlich zu prüfen. „Notfalls muss auf dem Klagewege eine grundsätzliche rechtliche Klärung erfolgen“, so die Bundestagsabgeordnete.
Seitens der Luftfahrtbehörde hieß es indes, man habe sich mit allen Argumenten intensiv auseinandergesetzt. Die erheblichen Einschränkungen des Genehmigungsumfangs würden insbesondere „der Erhaltung der artenreichen Tier- und Pflanzenwelt und der nachhaltigen Sicherung der Erholungsfunktion des Gebiets“ dienen.
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