Potsdam-Mittelmark: Wenn der Dosenstapel fällt
Wer für Schäden beim Einkauf haftet
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Wer für Schäden beim Einkauf haftet Es kann jeden treffen – eine Sekunde nicht aufgepasst, und schon ist es passiert: Durch eine kleine Unachtsamkeit ist schnell das Eigentum anderer beschädigt. Wer im Supermarkt unachtsam die aufgetürmten Suppendosen zum Einsturz bringt, fragt sich schnell, ob er den Schaden zahlen muss. Wie so oft bei Rechtsfragen, kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Generell gilt: Selbst bei leichter Fahrlässigkeit hat der Kunde das Recht meist auf seiner Seite. „Normalerweise ist der Ladeninhaber ohnehin ausreichend versichert“, beruhigt Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. „Der Kunde haftet nur, wenn ihn eigenes Verschulden trifft.“ Der Verkäufer muss für das richtige Umfeld sorgen. Ein wackeliges Verkaufsregal oder zu schmale Gänge erhöhen die Unfallgefahr. „Dann hat der Ladeninhaber auch für den Schaden aufzukommen“, sagt Verbraucherschützer Schröder. Ein Klassiker ist die Beschädigung von Artikeln, die an der Kasse ausgestellt sind. „Die Kinder greifen schnell ins Regal. Das lässt sich kaum vermeiden“, sagt Schröder. Doch für aufgerissene oder beschädigte Verpackungen müssen hier weder Eltern noch Kinder einstehen. „Die Eltern werden nur bei der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen“, erklärt Schröder. „Aber da muss der Ladeninhaber den Nachweis erbringen. Das dürfte nicht so einfach sein.“ „Jeder Einzelhandelsunternehmer muss Schäden einkalkulieren“, sagt Günter Päts, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg. Zudem muss der Einzelhändler die Ware sicher aufstellen. „Wenn eine Flasche herunterfällt, weil die Regale so eng sind, fällt das unter das Risiko des Unternehmers“, sagt Päts. „Wenn der Kunde allerdings mit Fausthandschuhen nach der Flasche greift, ist das grob fahrlässig.“ Dann müsse er auch haften. „Die Haftpflichtversicherung tritt dann für den Schaden anderer ein, wenn er durch eigenes Verschulden verursacht wurde“, erklärt Katrin Rüter de Escobar, Sprecherin beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Anders ist die Rechtslage beim Autokauf. Beschädigt der Kunde den Wagen bei der Probefahrt, lautet die wichtigste Frage: Ist der Verkäufer ein Autohändler oder ein Privatmann. „Beim Händler kann man von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgehen“, sagt die Juristin Silvia Schattenkirchner vom ADAC in München. Keine Probleme gibt es dann bei leichter Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Kunde aber nicht auf die Versicherung des Händlers hoffen. Ein Knackpunkt ist auch die Höhe der Selbstbeteiligung. „Da ist die Rechtslage noch nicht ganz klar“, sagt Schattenkirchner. „Ein Gericht kann entscheiden, dass der Kunde die Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung selber trägt, weil man immer davon ausgeht, dass bei einer Kaskoversicherung eine Selbstbeteiligung dabei ist.“ Üblich seien 200 bis 300 Euro, Garantien für so ein Urteil gebe es nicht. Wenn der Verkäufer ein Privatmann ist, muss der Probefahrer haften, wenn er einen Schaden verursacht hat. „Daher empfiehlt es sich, bereits vor der Probefahrt eine Vereinbarung zu treffen - aus Beweisgründen am besten schriftlich“, rät die Juristin. Aber auch hier kann nicht jeder Einzelfall vorher abschließend geklärt werden.
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