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Sport: Antrag auf Haftprüfung

Wer in Untersuchungshaft sitzt, kann nach Paragraf 117 der Strafprozessordnung jederzeit einen Haftprüfungstermin beantragen. Das Gericht muss dann innerhalb von zwei Wochen in mündlicher Verhandlung über den Antrag entscheiden.

Wer in Untersuchungshaft sitzt, kann nach Paragraf 117 der Strafprozessordnung jederzeit einen Haftprüfungstermin beantragen. Das Gericht muss dann innerhalb von zwei Wochen in mündlicher Verhandlung über den Antrag entscheiden. Kommt der Richter zu dem Ergebnis, dass ein Haftgrund (etwa Flucht oder Verdunkelungsgefahr) weiterhin besteht, bleibt der Beschuldigte in Untersuchungshaft . Die nächste mündliche Verhandlung kann dann erst wieder zwei Monate nach dem letzten Termin stattfinden. Zudem muss die Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der zweiten Haftprüfung mindestens drei Monate andauern. hude

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