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Die ehemaligen DFB-Präsidenten Wolfgang Niersbach (r.) und Theo Zwanziger (l.)

© Reuters/Ralph Orlowski

Beschluss aufgehoben: Sommermärchen-Verfahren geht überraschend doch weiter

Die Affäre um die Fußball-WM 2006 ist für die ehemaligen DFB-Funktionäre noch nicht ausgestanden. Zwanziger, Niersbach und Schmidt müssen sich nun in Frankfurt verantworten.

Das Verfahren in der Sommermärchen-Affäre rund um die Fußball-WM 2006 gegen die früheren DFB-Funktionäre Horst R. Schmidt, Theo Zwanziger und Wolfgang Niersbach wird überraschend doch fortgesetzt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Ende Oktober 2022 ergangenen Einstellungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt aufgehoben. Dies teilte das OLG am Montag mit.

„Die Staatsanwaltschaft wirft den drei Angeklagten Hinterziehung bzw. Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschaftssteuer, Solidarzuschlag, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2006 vor“, heißt es in der Mitteilung des Oberlandesgerichts.

Das Trio soll bewirkt bzw. daran mitgewirkt haben, dass die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 6,7 Millionen Euro an den Weltverband FIFA „zu Unrecht als Betriebsausgabe des DFB im Jahr 2006 ertrags- und steuermindernd verrechnet worden sei“.

OLG-Entscheidung nicht mehr anfechtbar

Das Landgericht hatte das Verfahren wegen des zu beachtenden Doppelbestrafungsverbots eingestellt, nachdem zuvor ein Verfahren in der Schweiz gegen die Beschuldigten wegen Betrugs bzw. Gehilfenschaft zum Betrug eingestellt worden war.

Nach Ansicht des OLG handele es sich jedoch nicht um einen Komplex „unlösbar miteinander verbundener Tatsachen“, auch wenn beide Anklagen an einen zusammenhängenden historischen Gesamtkomplex anknüpfen würden.

Die OLG-Entscheidung ist nach dessen Angaben nicht mehr anfechtbar. Das Landgericht Frankfurt muss die Hauptverhandlung gegen Niersbach, Zwanziger und Schmidt demnach nun doch eröffnen.

Es war bereits das zweite Mal, dass das OLG eine Verfahrenseinstellung des Frankfurter Landgerichts in der Angelegenheit aufhob. Bereits 2018 lehnte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverhandlung wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts ab. Einer dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das OLG 2019 statt und eröffnete das Verfahren dennoch. (dpa, AFP)

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