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Sport: Doping-Fall: Vergleichsweise kompliziert - Uta Pippig fängt bei Null an

Eine entscheidende Frage nach dem Vergleich im Doping-Fall Uta Pippig ist beantwortet. Was würde passieren, wenn es, rein hypothetisch, irgendwann einmal eine zweite positive Dopingprobe bei der Läuferin gäbe, die gemäß den Regeln eine lebenslange Sperre nach sich ziehen würde?

Eine entscheidende Frage nach dem Vergleich im Doping-Fall Uta Pippig ist beantwortet. Was würde passieren, wenn es, rein hypothetisch, irgendwann einmal eine zweite positive Dopingprobe bei der Läuferin gäbe, die gemäß den Regeln eine lebenslange Sperre nach sich ziehen würde? "Dann gilt dies im Rahmen des Deutschen Leichtathletik-Verbandes als der erste Dopingverstoß von Uta Pippig", sagte Eike Ullmann gestern dem Tagesspiegel. "Ich weiß nicht, wie andere internationale Verbände das werten, aber für den DLV gilt das."

Eike Ullmann ist Vorsitzender Richter im VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe. Er hatte am Sonnabend den Vorsitz des Richtertrios, das beim Schiedsgerichtsverfahren des Deutschen Sport-Bundes (DSB) den Fall Pippig verhandelte. Im Laufe der Verhandlung hatten sich beide Parteien - Uta Pippig und der Deutsche Leichtathletik-Verband (DLV) - auf Vorschlag des Schiedsgerichtes auf einen Vergleich geeinigt. Ullmann bestätigte die Aussage des Pippig-Anwaltes Jens-Peter Ketels, der gesagt hatte: "Faktisch gab es die Sperre, aber nicht rechtlich. Da das Verfahren nicht rechtlich beendet wurde, gibt es keine rechtskräftige Verurteilung." Dies sei etwas locker formuliert, aber im Prinzip richtig, meinte Ullmann: "De facto war die Sperre da - aber es bleibt rechtlich ungeprüft, ob dies berechtigt war oder nicht."

"Ein Vergleich", betonte Ullmann, "ist immer etwas, bei dem sich beide Seiten entgegen kommen." Das gegenseitige Beharren auf den jeweiligen Standpunkten sei weiter möglich: "Jeder darf seine Meinung äußern." Während der DLV nach wie vor zu der im April 2000 abgelaufenen Dopingsperre steht, sieht sich Uta Pippig als rehabilitiert an. Vor dem Schiedsgericht konnte sie keinen Freispruch erwirken, der DLV blieb jedoch ebenfalls erfolglos, weil es keine Verurteilung gab.

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