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Reise:   RECHT & REISE 

Ausgerutscht Rutscht eine Frau auf einem Kreuzfahrtschiff – vom außen gelegenen Poolbereich kommend – im Treppenhaus aus und bricht sich das Handgelenk, so ist der Reiseveranstalter nicht unbedingt zum Schadenersatz verpflichtet. Im konkreten Fall stellte sich heraus, dass am Übergang zwischen Außen- und Innenbereich Schilder angebracht waren, mit denen auf die Rutschgefahr hingewiesen wurde.

Ausgerutscht Rutscht eine Frau auf einem Kreuzfahrtschiff – vom außen gelegenen Poolbereich kommend – im Treppenhaus aus und bricht sich das Handgelenk, so ist der Reiseveranstalter nicht unbedingt zum Schadenersatz verpflichtet. Im konkreten Fall stellte sich heraus, dass am Übergang zwischen Außen- und Innenbereich Schilder angebracht waren, mit denen auf die Rutschgefahr hingewiesen wurde. Deshalb habe der Schiffseigner – und damit der Reiseveranstalter – die Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Die Reisende hätte angesichts der Warnschilder besser aufpassen müssen, so das Gericht. (Amtsgericht Offenbach, Aktenzeichen: 36 C 477/07)

Baustein Werden Mängel bei einer aus verschiedenen Leistungen zusammengesetzten Reise reklamiert (etwa bei einer Rundreise mit anschließendem Badeurlaub), so kann sich die Preisminderung grundsätzlich auch am Gesamtpreis ausrichten, wenn sich eine Reklamation nur auf einen Teil der Reise bezieht. Im vorliegenden Fall war allerdings die Abgrenzung der Kosten möglich. Die Reisepreisminderung wurde demnach aus dem anteiligen Entgelt für den betreffenden Reiseabschnitt, plus volle Flugkosten inklusive Zubringerflug, errechnet. (Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2/24 S 106/08)

Lohnend Es kann sich lohnen, auch kleinere Mängel während eines Pauschalurlaubs zu dokumentieren und nach der Rückkehr beim Veranstalter zu reklamieren, um einen Teil des Reisepreises erstattet zu bekommen. So summierten sich folgende Beanstandungen zu einer nachträglichen Preisminderung von 18 Prozent: Ein im Reiseprospekt angegebenes Café gab es nicht (drei Prozent). Fehlende Animation (fünf Prozent). Lunchpaket, selbst gepackt, statt Mittagsbuffet (fünf Prozent). Mängel am Teppich und am Bett (fünf Prozent). Ausfall des Lifts: Minderung um fünf Prozent – jedoch nur für einen Tag, was eine Erstattung von 3,60 Euro ergab. (Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2/24 S 84/08) W. B.

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