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Bernd Ruschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin.

© Thilo Rückeis

Rechts-Frage: 214 Euro für den Schlüsseldienst?

Jede Woche beantworten Experten Ihre Fragen. Heute: Bernd Ruschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin.

Ich habe neulich meinen Schlüssel zu Hause vergessen und musste den Schlüsseldienst rufen. Das war an einem Mittwochabend um 21.45 Uhr. Der Notdienst kam 30 Minuten später und brauchte gerade einmal eine halbe Minute, um die Tür mithilfe eines Phasenprüfers zu öffnen. Der Spaß hat mich 214,20 Euro gekostet, die ich gleich bar vor Ort bezahlen musste. Ich halte das für eine Unverschämtheit! Ist das rechtens?

Bei derartigen Werkverträgen kann der Handwerker, wenn sich die Parteien vorher nicht über die Höhe des Werklohns geeinigt haben, die übliche Vergütung verlangen. „Üblich“ ist das, was die beteiligten Verkehrskreise für derartige Arbeiten zu bezahlen pflegen. Hier muss auch berücksichtigt werden, dass die Arbeit außerhalb der normalen Arbeitszeiten erbracht worden ist. Darüber hinaus können die Zeiten der An- und Abfahrt sowie Kosten für die Rüstzeit zum Ansatz gebracht werden, wenn diese Kosten nicht bereits in der Stundenverrechnungskalkulation berücksichtigt worden sind.

Wenn das Werk innerhalb von 30 Sekunden beendet wurde, kann auch nur diese Arbeitszeit zum Ansatz gebracht werden. Bei Zweifel hinsichtlich der üblichen Vergütung sollte die Rechnung nicht vorbehaltlos bezahlt werden. Ein solcher Vorgang könnte als Einverständnis gewertet werden. Daher ist es besser, auf der Rechnung zu vermerken, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt der Überprüfung erfolgt. Erste Erkundigungen über die Üblichkeit können beim zuständigen Handwerksverband eingeholt werden.

Bernd Ruschinzik

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