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Wirtschaft: an Gabriele Francke Verbraucherzentrale Berlin

Wann Eltern für ihre Kinder haften

Der vierjährige Sohn unserer Freunde hat bei uns die Fensterscheiben zerkratzt. Zahlt das die Privathaftpflichtversicherung oder nicht?

Die Privathaftpflichtversicherung gehört zum unverzichtbaren Versicherungsschutz in jedem Haushalt. Darauf kann gar nicht häufig genug hingewiesen werden. Ein durch Unachtsamkeit (Fahrlässigkeit) verursachter Schaden kann teuer werden, insbesondere wenn Menschen verletzt oder teure Sachen beschädigt werden. Unter Umständen zahlt man für diesen Schaden ein Leben lang. In diese Lücke tritt die Privathaftpflichtversicherung, allerdings nur in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden und nur im Rahmen der Versicherungsbedingungen.

Die Inanspruchnahme der Privathaftpflichtversicherung setzt voraus, dass der Verursacher, also der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen – in der Regel Ehe- oder Lebenspartner und Kinder – für den Schaden einstehen müssen. Ein vierjähriges Kind ist grundsätzlich für den von ihm verursachten Schaden nicht verantwortlich. Dies ist für Kinder unter sieben Jahren in Paragraf 828 BGB so vorgesehen.

In Betracht kommt allerdings eine Haftung der Aufsichtspflichtigen, das sind in der Regel die Eltern, aber auch Personen, die die Betreuung des Kindes übernommen haben. Die Privathaftpflichtversicherung prüft daher, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Es muss also im konkreten Fall geklärt werden, wie es zu den zerkratzten Scheiben kam. Fest steht, dass die Anforderungen an die Aufsichtspflicht umso höher sind, je jünger das Kind ist.

Liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, wird auch der Schaden nicht ersetzt. Also Vorsicht bei vorschnellen Zusagen der Schadensregulierung nach dem Motto: „Ich bin versichert.“ Noch ein wichtiger Hinweis: In der Privathaftpflichtversicherung ist auch eine kleine Rechtsschutzversicherung enthalten. Diese dient der Abwehr unberechtigter Forderungen. Foto: Thilo Rückeis

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