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Wirtschaft: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung (Bund)

Wie hoch ist die Witwenrente?

Ich bin Rentner und möchte meine Lebensgefährtin heiraten. Diese ist ebenfalls Rentnerin und bekommt zusätzlich eine Witwenrente von ihrem ersten Ehemann. Was passiert mit den Renten, wenn wir heiraten und wenn einer von uns beiden stirbt?

Heiraten Sie Ihre Lebensgefährtin, ändert sich bei den Altersrenten nichts. Eheleute sind aber, anders als nicht eheliche Lebensgemeinschaften, beim Tod des anderen abgesichert, da gegenseitig Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht. Sollten Sie vor Ihrer Frau sterben, hat diese einen Anspruch auf Witwenrente in Höhe von 55 Prozent Ihrer Rente. Bei einer Rente von 1000 Euro hätte Ihre Ehefrau also einen Witwenrentenanspruch von 550 Euro. Hiervon gingen dann noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Für drei Monate nach dem Todesmonat wird die Rente in voller Höhe gezahlt.

Verstirbt Ihre Frau vor Ihnen, haben Sie Anspruch auf Witwerrente, ebenfalls in Höhe von 55 Prozent, und auch Sie können ein Sterbevierteljahr und eine Rente bekommen. Die Witwen- und Witwerrente muss jeweils beantragt werden. Und die Ehe muss mindestens ein Jahr angedauert haben.

In jedem Fall wird der Rentenversicherungsträger prüfen, ob auf die zu zahlende Witwen- oder Witwerrente eine Einkommensanrechnung durchzuführen ist. Hierbei werden eigene Einkünfte des überlebenden Ehegatten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Welche Einkünfte dies sind, wie und in welcher Höhe eine Anrechnung erfolgt und wie hoch die gesetzlichen Freibeträge sind, können Sie bei einer individuellen Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung erfahren. Im ungünstigsten Fall führt die Einkommensanrechnung dazu, dass eine laufende Hinterbliebenenrente nicht gezahlt werden kann.

Abschließend noch ein wichtiger Hinweis: Mit der Wiederheirat fällt die jetzt noch gezahlte Witwenrente Ihrer Lebensgefährtin weg. Schließlich ist Voraussetzung für diese Rentenart, dass die Witwe nicht wieder geheiratet hat. Mit der erneuten Heirat verliert sie den Anspruch auf die Witwenrente, kann aber eine Rentenabfindung beantragen. Dies ist eine Art Kapitalisierung der Witwenrente auf zwei Jahre, bei deren Berechnung die durchschnittliche Rente im letzten Jahr vor der Wiederheirat zugrunde gelegt wird. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Stefan Braatz

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