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RECHTS Frage: an Susanne Meunier Stiftung Warentest (Finanztest)

Betriebsrente ohne Abzüge?

Ich bekam 2006 eine Betriebsrente ausgezahlt, auf die ich über zehn Jahre lang monatlich Kassenbeiträge abführe. Nun kam aus anderer Quelle am 1. August dieses Jahres eine weitere Betriebsrente dazu, die aber so gering ist, dass sie die Geringfügigkeitsgrenze von einem Zwanzigstel der aktuellen monatlichen Bezugsgröße, nämlich 127,75 Euro im Monat, unterschreitet. Sie sollte also beitragsfrei sein. Meine Kasse will aber trotzdem, dass ich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge darauf zahle. Wie ist das möglich?

Alle Betriebsrenten werden für die Beitragsbemessung zusammengezogen, so dass es Ihnen nichts nutzt, wenn eine dieser Renten unter der Geringfügigkeitsrente bleibt. In Ihrem Fall wird für diese zweite, kleine Rente die Beitragspflicht aber 2016 entfallen, weil Sie dann über zehn Jahre für Ihre Einmalzahlung von 2006 an Beiträge abgeleistet haben und diese Einnahme dann nicht mehr mitgezählt wird. Das ist doch ein Lichtblick!

Ein über den Arbeitgeber laufender Altersvorsorgevertrag ist immer eine Betriebsrente. Gesetzlich Krankenversicherte zahlen im Alter auf die Auszahlung deshalb grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, auf Einmalauszahlungen wie Ihre von 2006 jeweils über 120 Monate, also über zehn Jahre. Dafür wird die Einmalsumme entsprechend rechnerisch in 120 Teile zerlegt.

Die Beitragspflicht gilt fast immer sogar auch, wenn Arbeitnehmer ihre Betriebsrente nach Verlassen einer Firma privat weiterführen. Viele Betroffene haben gegen diese Regelung geklagt. Nach mehreren abschlägigen Entscheidungen fällte das Bundesverfassungsgericht im September 2010 ein positives Urteil (Az. 1 BvR 1660/08). Danach dürfen privat gezahlte Beiträge zumindest bei einer Direktversicherung im Alter nicht mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt werden.

Betriebsrentner können zu viel gezahlte Beiträge allerdings nur zurückholen, wenn sie in der Phase der Privatzahlung als Versicherungsnehmer im Vertrag standen. Das lässt sich nachträglich nicht mehr ändern. Die Krankenkassen haben sich inzwischen mit den Versicherern über ein Rechenverfahren geeinigt, mit dem sie privat und betrieblich gesparte Anteile trennen. In der Vergangenheit zu viel gezahlte Beiträge muss übrigens jeder selbst zurückfordern. Die Kassen informieren Betroffene nicht darüber. Foto: promo

an Susanne Meunier

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