zum Hauptinhalt

RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Soll ich die Fonds umtauschen?

Ich habe im Jahr 2008 vor der Neuregelung der Abgeltungsteuer Investmentfonds gekauft. Wegen des Bestandsschutzes muss ich Kursgewinne nicht versteuern. Einige der Fonds sind jedoch in Luxemburg aufgelegt und thesaurierend. Ich habe Angst, dass wegen der Thesaurierung beim Verkauf der Fonds steuerliche Probleme auf mich zukommen könnten. Deshalb möchte ich die Fonds umtauschen in die gleichen Fonds, aber mit ausschüttenden Erträgen, nicht thesaurierenden. Gilt das steuerlich als Neuerwerb oder geht das steuerunschädlich? Ich will ja die Inhalte der Fonds nicht ändern. Und wie weist man denn nach, dass man die Erträge aus thesaurierenden Fonds in den letzten Jahren versteuert hat?

Der Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Wertpapiere gilt möglicherweise über sehr lange Zeiten, eventuell bei Vererbung sogar über Generationen hinweg. Deshalb ist es wichtig, die Erwerbsdokumente sorgfältig aufzubewahren und gegebenenfalls seinen Kindern, Enkeln oder sonst bedachten Personen auch mit einem entsprechenden Hinweis zu überlassen. Das gilt auch für ausländische thesaurierende Fonds. Ein Umtausch ist also prinzipiell nicht notwendig. Ein solcher würde dann auch die Situation verändern. Es handelt sich um einen Verkauf der alten Fonds, der hinsichtlich von Kursgewinnen steuerfrei bleibt. Der Erwerb von ausschüttenden Fonds gilt dann als Neuerwerb, für den künftig die Bestandsschutzregel aus 2008 keine Bedeutung mehr hat.

Die Gewinnthesaurierung solcher Fonds ist aber losgelöst von der Kursentwicklung zu betrachten. Die laufenden Gewinne sind grundsätzlich zu versteuern, egal ob ausgeschüttet oder thesauriert. Ausländische Banken erheben keine deutsche Abgeltungsteuer, weisen in der Regel aber die thesaurierten Gewinn für Besteuerungszwecke aus, so dass man in der Lage ist, die Kapitalerträge beim Finanzamt zu deklarieren (Anlage KAP 2012, siehe Zeile 17). Auch hier ist es wichtig, die Bankinformation und die Anlage KAP bis zum Verkauf dieser Fonds aufzubewahren, gegebenenfalls auch für seine Erben.

Wird dieser Nachweis nicht geführt, droht eine Doppelbesteuerung bei Einlösung oder Verkauf. Das Finanzamt besteuert in solch einem Fall die Entwicklung des Fonds vom Kauf bis zur Veräußerung. Dabei fallen Kursgewinne, aber auch die laufenden Erträge der Besitzjahre in einen Topf. Der Nachweis durch den Steuerpflichtigen, dass die laufenden Erträge bereits versteuert wurden, ist notwendig, weil das Finanzamt dies nicht nachprüfen kann. Schließlich kann die Spalte 17 der Anlage KAP unterschiedliche ausländische Erträge enthalten. Es lohnt sich also, langfristig Ordnung zu halten, um Nachteile zu vermeiden. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false