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Wirtschaft: Bankgesellschaft Berlin: Es droht nur ein Bußgeld - Zu hohe Einzelkredite sind eine Ordnungswidrigkeit

Die Vorschriften über die Kreditvergabe der Banken in Deutschland sind penibel. Es gibt beispielsweise Einzel- aber auch Gesamtobergrenzen für Kredite.

Die Vorschriften über die Kreditvergabe der Banken in Deutschland sind penibel. Es gibt beispielsweise Einzel- aber auch Gesamtobergrenzen für Kredite. Paragraf 13 ff. des Kreditwesengesetzes (KWG) regelt zum Beispiel, dass ein Institut seit 1998 nicht mehr als 20 Prozent seines haftenden Eigenkapitals als Kredit an einen einzelnen Kreditnehmer vergeben darf. Ausnahmen müssen von der obersten Aufsichtsbehörde für die Banken, dem jetzt in Bonn ansässigen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred), genehmigt werden und sind an bestimmte Bedingungen geknüpft. Verstößt ein Institut gegen diese Vorschriften, begeht es nach Paragraf 56 (KWG) eine Ordnungswidrigkeit und diese kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Solche so genannten Großkredite sind es nun, die der Bankgesellschaft Berlin zu schaffen machen. Bei den Fondskonstruktionen der Immobilientochter IBG schien auf den ersten Blick alles so einfach. Für nahezu jeden Fonds haftete ein Komplementär mit seinem Privatvermögen - jedes Mal also ein anderer Kreditnehmer. Wurden allerdings, wie jetzt bekannt geworden ist, Haftungsfreistellungserklärungen für die Komplementäre ausgestellt, fällt die Haftung wieder auf die Landesbank Berlin beziehungswiese ihre Schwester IBG zurück. Nicht nur, dass der Konzern damit Kredite an die eigenen Töchter vergeben hätte, nun droht auch der Fall, dass die Kreditgrenzen überschritten wurden, denn nun liegen die Risiken der einzelnen Fonds nicht mehr bei verschiedenen Komplementären, sondern wieder bei der Landesbank und dies auch nicht in gesammelter Form.

dr

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