zum Hauptinhalt
Die Deutsche Umwelthilfe ist ein klageberechtigter Verbraucherverband. Der BGH prüft, ob die DUH einen missbräuschlichen Gebrauch von ihrem Recht macht.

© imago/Christian Thiel

Ein „Abmahnverein“?: Bundesgerichtshof nimmt Umwelthilfe unter die Lupe

Kritiker nennen die Deutsche Umwelthilfe einen „Abmahnverein“. Der BGH muss nun klären, ob die Organisation mit ihren Klagen wirklich zu weit geht.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) muss sich gegen den Vorwurf wehren, aus ihrem Status als Verbraucherschutzverband missbräuchlich Profit zu schlagen.

Ein Autohaus aus dem Raum Stuttgart hat die Frage bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gebracht. Am Donnerstagvormittag wird in Karlsruhe darüber verhandelt. Ob die Richter ihr Urteil noch heute verkünden oder dafür einen Extra-Termin bestimmen, ist offen. (Az. I ZR 149/18)

Für viele in Politik und Autoindustrie ist die Umwelthilfe ein rotes Tuch, weil sie schon in etlichen deutschen Städten Diesel-Fahrverbote durchgesetzt hat. Das tut sie als Naturschutzorganisation.

Nun geht es um die Aktivitäten der DUH im Bereich Verbraucherschutz. Als sogenannte qualifizierte Einrichtung darf die Umwelthilfe Unternehmen abmahnen und verklagen, die zum Beispiel gegen Informationspflichten verstoßen. Damit hat sie den gleichen Status wie die Verbraucherzentralen oder der Deutsche Mieterbund.

Nach eigenen Angaben mahnt die Umwelthilfe jede Woche etwa 30 Verstöße ab und führt rund 400 Gerichtsverfahren im Jahr. Die damit erzielten Einnahmen machten zuletzt gut ein Viertel des DUH-Haushalts aus, knapp 2,2 Millionen Euro im Jahr 2017. Überschüsse fließen laut Umwelthilfe in „Verbraucherinformation und -beratung“.

Setzt die DUH das Geld für politische Kampagnen ein?

Das von der Kfz-Innung Region Stuttgart unterstützte Autohaus hat daran seine Zweifel. Es wirft der Umwelthilfe unter anderem vor, es unzulässigerweise vorrangig auf finanziellen Gewinn abgesehen zu haben und damit ihre Klageberechtigung zu missbrauchen.

Die Umwelthilfe hatte den Mercedes-Händler erfolgreich verklagt, weil er im Internet einen Neuwagen beworben und dabei nicht korrekt über Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß informiert hatte.

Haben Gerichte ernsthafte Zweifel, ob eine Organisation zu Recht als „qualifizierte Einrichtung“ gelistet ist, können sie das zuständige Bundesamt für Justiz zur Überprüfung auffordern. Dafür sah das Oberlandesgericht Stuttgart in dem Fall keine „tragfähigen Anhaltspunkte“.

Was den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs angeht, haben die Richter aber die Revision zugelassen. Sie regen eine Klärung der Frage an, ob es sein kann, dass die Umwelthilfe über Jahre hohe Überschüsse erzielt und diese „für andere Satzungszwecke des Vereins, bis hin zur Durchführung politischer Kampagnen“ eingesetzt hat. (dpa)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false