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Wirtschaft: Die Krankenkasse ist nicht so wichtig

Nichts bricht Unternehmern so oft das Genick wie das Nichtabführen der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Wohlgemerkt: Es geht um die schlichte Weiterleitung der Beitragshälfte, die der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung beisteuert, nicht den Arbeitgeberanteil.

Nichts bricht Unternehmern so oft das Genick wie das Nichtabführen der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Wohlgemerkt: Es geht um die schlichte Weiterleitung der Beitragshälfte, die der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung beisteuert, nicht den Arbeitgeberanteil. Dessen Nichtabführen ist ohne zusätzliche Täuschung straflos. Arbeitgeber, die den Arbeitnehmeranteil nicht an die Kasse abführen, verletzen Paragraf 266a Strafgesetzbuch. Das Gefährliche: „Jeder Monat, in dem der Beitrag für einen bestimmten Arbeitnehmer nicht weitergeleitet wird, stellt juristisch gesehen eine eigene Tat da“, sagt Rechtsanwalt Kutzner. Das heißt: Wer 50 Mitarbeiter beschäftigt und für diese zwei Monate keine Kassenbeiträge abführt, hat sich in 100 Fällen strafbar gemacht. Zwar wird letztlich eine Gesamtstrafe gebildet, dennoch kann das teuer werden. Und: Erreichen die nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge 25 000 Euro, kann der Richter statt einer Geld- auch eine Freiheitsstrafe verhängen.

Selbst wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern keinen Lohn mehr zahlt, kann er sich nicht aus der Beitragspflicht befreien. Auch das Argument, wegen anderer Investitionen einfach kein Geld mehr zu haben, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Der BGH ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber es nicht so weit kommen lassen darf, sondern rechtzeitig Rücklagen bilden muss. Notfalls auch durch Lohnkürzung auf Kosten der Beschäftigten.

Einzige Ausnahme von der Beitragspflicht: Drei Wochen vor dem Insolvenzantrag darf der Arbeitgeber auf die Weiterleitung der Beiträge verzichten.

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