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Von A nach B. Mehr Geld zurück vom Finanzamt bei Fahrten zur Bildungsstätte. So machen Fahrt und Steuererklärung gleich mehr Spaß. Foto: dpa

© dpa/dpaweb

Wirtschaft: Fahrtkosten absetzen

Bei einer Weiterbildung gilt ab jetzt die volle Entfernungspauschale.

Steuerpflichtige können künftig die Fahrkosten zur Universität in voller Höhe von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München revidierte jetzt mit zwei neuen Entscheidungen seine Rechtsprechung.

Bislang waren die Richter davon ausgegangen, dass die Fahrtkosten zwischen Wohnung und einer in Vollzeit besuchten Bildungseinrichtung in der Steuererklärung nur im Rahmen der üblichen Pauschale für Arbeitnehmer von 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden können. Die Münchener Richter gaben damit einem Zeitsoldaten und einer Studentin recht. (AZ: VI R 42/11 und IV R 44/11)

Bislang wurde bei einer Weiterbildung in Vollzeit oder bei einem Zweitstudium die Ausbildungsstätte als „regelmäßige Arbeitsstätte“ angesehen. An dieser Praxis hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn eine Aus- oder Weiterbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch nehme und sich über einen längeren Zeitraum erstrecke, sei „eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt“. Daher seien die Fahrten wie bei Dienstreisen in voller Höhe als Werbungskosten anzurechnen, heißt es in den Urteilen.

In einem der verhandelten Fälle kann nun eine Studentin ihre Auto-Fahrtkosten in voller Höhe als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten ansparen und in späteren Steuererklärungen mit künftigen Einkünften verrechnen. Auch im zweiten Fall muss das Finanzamt die Fahrtkosten bei einem Zeitsoldaten, der eine Berufsfördermaßnahme absolvierte, voll berücksichtigen. epd

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