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Wirtschaft: Herbstlaub: Haftpflicht wie bei Schnee und Eis

Das ist für Hausbesitzer, oft aber auch für deren Mieter wichtig: Herbstlaub kann denselben Ärger bringen wie Schnee und Eis.Denn wie bei der winterlichen Räum- und Streupflicht besteht im Herbst die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Bürgersteige für Fußgänger gefahrlos zu begehen sind.

Das ist für Hausbesitzer, oft aber auch für deren Mieter wichtig: Herbstlaub kann denselben Ärger bringen wie Schnee und Eis.Denn wie bei der winterlichen Räum- und Streupflicht besteht im Herbst die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Bürgersteige für Fußgänger gefahrlos zu begehen sind.Nasses Laub kann zu Unfällen führen.

Im Regelfall haben die Gemeinden die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.Die Eigentümer wiederum vereinbaren üblicherweise mit ihren Mietern, daß diese für "Sauberkeit auf dem Bürgersteig" zu sorgen haben; sie wohnen schließlich näher am gefahrbringenden Objekt.Doch rechtlich bleibt der Vermieter verantwortlich dafür, daß vor seinem Haus alles mit rechten Dingen zugeht.Ein "laubgeschädigter" Passant kann sich also an den Vermieter halten, der wiederum gegebenenfalls auf den "beauftragten" Mieter zurückgreifen kann.

Komplexe mit Eigentumswohnungen sind ein besonderer Fall.Hier sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet, daß vor ihrem Anwesen nichts Schlimmes passiert.Ein verunglückter Fußgänger kann sich demnach mit berechtigten Ansprüchen bei allen Eigentümern schadlos halten.Er kann sich sogar einen von ihnen "aussuchen"; mag dieser dann zusehen, wie er das Geld von den übrigen Eigentümern zurückerhält.Die Haftung der Eigentümer besteht sogar dann, wenn Bewohner von Eigentumswohnungen des Hauses nicht gleichzeitig Eigentümer, sondern lediglich Mieter sind.

Wie kann man sich gegen Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich verletzt haben, versichern? Die Privathaftpflichtversicherung hilft Besitzern von selbstgenutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen; für Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäusern tritt im Falle eines Falles deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ein.

Und der Mieter? Für ihn kann es wichtig sein, über eine Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen - für den Fall, daß er vom Vermieter (oder dessen Versicherung) schadenersatzpflichtig gemacht wird, weil er seiner, aus dem Mietvertrag resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist, den Bürgersteig "begehbar" zu halten.Zum Umfang solcher Bemühungen kommt es - wie immer - auf den Einzelfall an.Türmt sich das Laub, so muß in kurzen Abständen gekehrt werden.Andererseits ist es den Hausbesitzern und Mietern nicht zuzumuten, den ganzen Tag "Besen bei Fuß" zu stehen.

Und das bedeutet: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche der "Gefallenen" nach sich.Entsteht darüber Streit, so prüfen die Richter nämlich auch, ob nicht ein zu sorgloses Verhalten des Fußgängers zum Unfall geführt haben könnte.

WOLFGANG BÜSER

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