zum Hauptinhalt

KARRIERE Frage: an Klaus Pohl Bundesagentur für Arbeit

Was passiert, wenn ich kündige?

Ich bin seit zwei Jahren in Elternzeit und plane, demnächst wieder zu arbeiten. Doch das wird in Zukunft wegen der Betreuung meiner Kinder nur noch halbtags möglich sein. Das aber ist bei meinem bisherigen Arbeitgeber nicht möglich. Wenn ich nun selbst kündige, um mir eine neue Teilzeitstelle zu suchen, kommt es dann zu einer Sperrzeit und ich bekomme zunächst kein Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich können Arbeitnehmer während der Elternzeit kündigen. Wollen Sie zum Ende Ihrer Elternzeit Ihre bisherige Stelle aufgeben, müssen Sie allerdings eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

Selbst die Kündigung einzureichen, hat allerdings Folgen für Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Beantragen Sie nach der Kündigung Arbeitslosengeld, wird durch die Agentur für Arbeit geprüft, ob eine zwölfwöchige Sperrzeit festzustellen ist und Sie entsprechend später und mit geringerer Dauer Arbeitslosengeld erhalten. Auch ein Aufhebungsvertrag stellt eine eigene Kündigung dar und kann zu einer solchen Sperrzeit führen.

Eine Sperrzeit tritt aber nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung des Arbeitnehmers vorliegt. Der Wunsch, künftig nur eine Teilzeitbeschäftigung ausüben zu wollen, ist allein allerdings noch kein wichtiger Grund.

Können Sie aufgrund der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder nicht mehr Vollzeit arbeiten und kann der Arbeitgeber Ihnen keine Teilzeitbeschäftigung anbieten, wäre ein wichtiger Grund gegeben, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

In einem solchen Fall muss man sich nach einer Kündigung unverzüglich persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Denn gegebenenfalls kann die Arbeitsagentur Ihnen rechtzeitig ein neues Arbeitsverhältnis am Wohnort vermitteln und so auf diese Weise verhindern, dass Sie arbeitslos werden.

Im Zweifel muss ein Antragsteller bei der Arbeitsagentur entsprechende Nachweise erbringen, also eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass eine Weiterbeschäftigung mit entsprechend angepasster Arbeitszeit nicht möglich ist. Außerdem muss für den Antrag dargelegt werden, wie die Betreuung der Kinder gewährleistet werden kann, wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen.

Um ganz sicher zu gehen, rate ich dazu, vorsorglich Kontakt mit der Arbeitsagentur aufzunehmen und die Frage der Sperrzeit mit dem zuständigen Sachbearbeiter im Vorfeld zu klären. Foto: Promo

– Haben Sie auch eine Frage?

 Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Karriere & Beruf,

10876 Berlin

an Klaus Pohl

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false