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ANLEGER Frage: an Malte Diesselhorst Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.

Verluste verrechnen

Ich habe mit einem Wertpapier (Knockout-Zertifikat) falsch gelegen und meinen Einsatz verloren. Das Finanzamt weigert sich, diesen Verlust gegen Gewinne aus anderen Papieren anzurechnen. Ist dies rechtmäßig?

Es widerspricht jedenfalls dem Gerechtigkeitsgefühl: alle Gewinne aus Kapitalanlagen, also auch solche aus spekulativen Anlagen, müssen seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich versteuert werden. Ob aber auch alle Verluste aus den entsprechenden Geschäften steuerlich geltend gemacht und zumindest mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden können, ist unsicher.

Vor Einführung der Abgeltungsteuer gingen Finanzverwaltung und Gerichte davon aus, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen und Knock-out-Zertifikaten innerhalb der Spekulationsfrist steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten. Der Verlust aus einem Verkauf vor dem Verfallsdatum innerhalb der Spekulationsfrist konnte dagegen mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Auf diesem Standpunkt stehen die Finanzämter auch weiterhin.

Ob das allerdings auch in Zeiten der Abgeltungsteuer noch richtig sein kann, ist bisher nicht entschieden. Hoffnung geben einige Entscheidungen auf der Ebene der unteren Finanzgerichte, die inzwischen die steuerliche Verrechnung solcher Verluste mit entsprechenden Gewinnen aus dem Kapitalvermögen anerkannt haben.

Bis die Frage zum Bundesfinanzhof, dem höchsten Gericht in Steuerfragen, gelangt, werden aber noch einige Jahre vergehen. Und der Ausgang ist ungewiss. Wer in der Steuererklärung Verluste aus verfallenen Optionen oder Knock-out-Zertifikaten geltend gemacht hat, sollte also aus heutiger Sicht gegen die Nichtanerkennung durch das Finanzamt fristgemäß Einspruch einlegen, um die Veranlagung zumindest offen zu halten, bis eine neue höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

Sicherer ist es allerdings, solche Papiere noch vor dem Verfallstermin zu verkaufen. Der daraus resultierende Verlust, auch wenn er nahe dem Totalverlust liegt, kann dann unstreitig mit Gewinnen aus dem Kapitalvermögen verrechnet werden. Manche Emittenten geben den Anlegern deshalb die Möglichkeit, ihre Knock-out-Zertifikate auch nach dem Verfallsdatum noch für einige Tage zu einem symbolischen Wert zu verkaufen.

Auch hier ist aber Vorsicht geboten. Denn die steuerliche Anerkennung des Verlustes ist auch bei dieser Gestaltung nicht sicher.

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an Malte Diesselhorst

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