zum Hauptinhalt

RECHTS Frage: an Rüdiger Strichau Verbraucherzentrale Berlin

Wer zahlt für das gestohlene Rad?

Ich wohne in einem Mietshaus in Mitte. Für unsere Fahrräder haben wir einen abschließbaren Gemeinschaftsfahrradkeller. Kürzlich ist mein Fahrrad aus diesem Keller gestohlen worden. Zahlt die Versicherung?

Bei der Versicherung zählen Fahrräder zum Hausrat. Sie sind über die gewöhnliche Hausratversicherung gegen Einbruch mitversichert. Die Mitversicherung besteht, wenn die Räder in der Wohnung, im Keller oder in der Garage aufbewahrt und diese Räume aufgebrochen wurden. In der Praxis bereitet die Schadensabwicklung daher kaum Probleme, wenn das Fahrrad durch Einbruch aus dem eigenen Kellerraum gestohlen wurde.

Anders verhält es sich bei einem Diebstahl aus einem gemeinschaftlichen Fahrradkeller. Leider ist nur bei wenigen Anbietern der einfache Diebstahlschutz in der Hausratversicherung enthalten. Meist muss die Police durch eine Fahrradversicherung gegen Aufpreis (20 bis 50 Euro pro Jahr für ein 500-Euro-Rad) ergänzt werden.

Aber Achtung: Der Zusatzschutz für das Fahrrad besteht nicht rund um die Uhr. Die sogenannte Nachtklausel in den Vertragsbedingungen besagt, dass Räder nur in der Zeit von sechs Uhr früh bis 22 Uhr abends versichert sind. Nach 22 Uhr existiert der Schutz lediglich unter besonderen Voraussetzungen. So ist das Rad auch nachts gegen Diebstahl versichert, sofern es noch in Gebrauch war, zum Beispiel auf der Tour vom Kneipenbesuch nach Hause benötigt wurde. Der Diebstahl aus einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum im Haus wird ebenfalls von der Hausrat-Fahrradversicherung abgedeckt.

Damit nicht genug: Sollte in Ihrem Fall der erforderliche Zusatzschutz bestehen, prüft die Versicherung eine weitere Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch. Das Fahrrad muss zum Zeitpunkt des Diebstahls mit einem Fahrradschloss gesichert gewesen sein. Oft stellen Versicherer sogar Mindestanforderungen an die Qualität oder den Preis des Schlosses. Selbstverständlich verlangt Ihre Versicherung Nachweise für den eingetretenen Schaden in Form einer Kaufquittung oder von Belegen für Ersatzteile und Reparaturen.

Aber auch wenn Sie keine Unterlagen mehr haben, ist noch nichts verloren. Der Versicherer muss auch einen Zeugen, der das gestohlene Rad beschreiben kann, als Beweismittel akzeptieren. Bitte nicht vergessen: Der Diebstahl ist umgehend der Polizei zu melden. Das ist wichtig für die Abrechnung mit der Versicherung. Auf die polizeiliche Meldung müssen Sie sich in Ihrer Schadensanzeige bei der Versicherung berufen.Foto: Mike Wolff

– Haben Sie auch eine Frage?

 Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Recht@tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Recht, 10876 Berlin

an Rüdiger Strichau

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false