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Immobilien: an Hartmann Vetter Mieterverein

Wer bezahlt den Notdienst?

Vor kurzem musste ich den Schlüsselnotdienst bestellen, da ich meine Wohnungstür wegen eines klemmenden Schließzylinders nicht selbst öffnen konnte. Vorher gab es keine Beanstandungen. Die Hausverwaltung möchte nicht für die Kosten aufkommen, da ich vorher keine Mä ngelanzeige gestellt hatte. Wer muss zahlen?

Grundsätzlich ist es richtig, dass ein Wohnungsmangel zunächst angezeigt werden muss. Dadurch hat der Vermieter die Gelegenheit, diesen zu beseitigen. Kommt ein Mieter nicht in seine Wohnung herein, und ist der Vermieter nicht zu erreichen, dann kann er ausnahmsweise ein Schlüsselnotdienst zu Hilfe rufen. Die Kosten muss dann der Verursacher des Schadens übernehmen. Das kann der Mieter sein, weil er den Schlüssel im Schloss mit Gewalt gedreht hat oder einen sonst nicht sachgerechten Gebrauch des Schlosses machte. Sache des Vermieters ist es dann allerdings, dies zu beweisen. Dennoch sollte sich der Mieter vom Schlüsselnotdienst bestätigen lassen, dass bei der Reparatur des Schlosses kein unsachgemäßer Gebrauch festzustellen war. Übrigens ist die Frage nach dem Verursacher nicht nur bei defekten Schlössern, sondern auch beispielsweise beim Glasbruch entscheidend. Hat ein verzogener Fensterrahmen das Glas unter Spannung gesetzt und bersten lassen, dann muss der Vermieter die Reparaturkosten tragen. Dagegen muss der Mieter zahlen, wenn ein Fensterflügel nicht gesichert und deshalb zugeschlagen ist – und dabei das Glas zu Bruch ging. Sowohl bei Schlossdefekten wie bei Glasbrüchen gilt also: Der Vermieter muss dafür aufkommen, wenn bei vertragsgemäßen Gebrauch dennoch ein Schaden auftritt. Hat dagegen der Mieter schuldhaft den Schaden verursacht, dann muss er selbst bezahlen. Gestritten wird oft auch über die Elektrik besonders in Altbauten. Diese ist häufig der zunehmenden Zahl technischer Geräte in Haushalten nicht gewachsen. Eine Folge können häufig durchbrennende Sicherungen sein. Ist nichts Abweichendes im Vertrag vereinbart, dann kann der Mieter laut Bundesgerichtshof zwar einen Mindeststandard erwarten, der zeitgemäßes Wohnen ermöglicht. Was darunter zu vestehen ist, wurde aber wie folgt festgelegt: Ein Großgerät – dazu zählen beispielsweise eine Wasch- oder eine Spülmaschine – und nur ein weiteres haushaltsübliches Gerät – ein Staubsauger etwa – müssen gleichzeitig betrieben werden können. Ansonsten gilt: Wer eine Wohnung mietet, der übernimmt sie so, wie sie ist. Foto: Uwe Steinert

an Hartmann Vetter

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