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Immobilien: an Katrin Dittert Rechtsanwältin

Haften Eigentümer für den Makler?

Ich habe eine Wohnung in Frankfurt von einem Makler vermieten lassen. Vereinbart war, dass die Mieter ihre Kaution an mich überweisen. Doch der Makler kassierte die Kaution. Mit diesem Geld ist er nun verschwunden. Muss ich den Mietern gegenüber für den Verlust aufkommen?

Nein, der Vermieter haftet im Grundsatz nicht in solchen Fällen. Denn Makler sind nicht zur Entgegennahme einer Kaution berechtigt, wenn der Eigentümer ihnen keine ausdrückliche Inkassovollmacht erteilt hat. Die Mieter müssten sich also selber an den Makler wenden. Außerdem müssen Kaution erneut entrichten, an den Vermieter. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn durch den Mietvertrag eine wirksame Kautionsvereinbarung getroffen wurde. Diese muss dem Mieter die Möglichkeit einräumen, den Betrag in drei Monatsraten zu bezahlen. Diese Regelung, dass die gesamte Kautionsvereinbarung ansonsten unwirksam wird, wurde im Rahmen der Mietrechtsreform aus dem Jahre 2001 eingeführt. In den neuesten Formularmietverträgen wird eine solche Ratenzahlung daher auch in der Regel enthalten sein. Übrigens ist es grundsätzlich so, dass es nicht zu den üblichen Tätigkeiten von Maklern gehört, Gelder entgegen zu nehmen, die dem Eigentümer zustehen. Die einzigen Zahlungen, die der Makler erhalten sollte, sind Provisionen für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie. Andererseits kann ein Eigentümer den Makler beauftragen, eine Kaution entgegenzunehmen. Dann muss der Grundbesitzer dem Vermittler jedoch eine ausdrückliche Vollmacht erteilen. Mieter sollten sich diese unbedingt vorlegen lassen. Dennoch sind solche Fälle die Ausnahme. Aus folgendem Grund: Wenn ein Makler typische Verwaltertätigkeiten wahrnimmt, kann seine Berechtigung auf eine Provision erlöschen. Zu den Verwaltertätigkeiten zählt etwa, dass Inhalte eines Mietvertrages ausgehandelt werden, also Klauseln eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Eigentümer verändert und Verträge unterschrieben werden. Dann würde der Makler laut Wohnungsvermittlungsgesetz den Anspruch auf die Courtage verlieren.Foto: Wolff

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an Katrin Dittert

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