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Immobilien: Dem steig’ ich aufs Dach an Hans-Jürgen Bieber Vorsitzender Richter am Kammergericht

Muss der Nachbar mit seinem Schuppen Abstand halten? Die Sache ist herrlich vertrackt

Ich möchte meine Nachbarin auf ihren Schuppen ansprechen, den sie in einem Abstand von 60 Zentimetern zu meiner Grundstücksgrenze aufgebaut hat (Länge 4 Meter, Firsthöhe 3,20 Meter). Welchen Grenzabstand müsste sie einhalten und wo im Baurecht ist dieser verankert?

Regelungen zu Abstandsflächen befinden sich in Paragraf 6 der Bauordnung für Berlin (BauOBln) vom 29.9.2005, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.7.2006. Danach sind grundsätzlich zu den Grenzen Abstandsflächen einzuhalten, wobei deren Tiefe von der Wandhöhe des zu errichtenden Gebäudes abhängt. Die Wandhöhe wird von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand gemessen. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird hierbei zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet; liegt die Neigung darüber, wird die Dachhöhe der Wandfläche in vollem Umfang hinzugerechnet. Das hieraus folgende Maß trägt die Bezeichnung „H“; die Tiefe der Abstandsfläche muss 0,4 H betragen, mindestens jedoch 3 Meter. Nach Paragraf 6 Abs. 7 Ziff. 1 BauOBln benötigen allerdings bestimmte Baulichkeiten keine Abstandsflächen, und zwar unter anderem Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume. Voraussetzung ist, dass die mittlere Wandhöhe nicht größer als 3 Meter ist, die Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 Meter nicht übersteigt und – falls ein schräges Dach vorhanden ist – die Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet (Skizze).

Sind diese Maße eingehalten, kommt es auf die Firsthöhe nicht an. Diese wäre nur dann von Bedeutung, wenn der Schuppen etwa mit der Giebelseite rechtwinklig zur Grundstücksgrenze errichtet worden wäre. Dann läge der obere Wandabschluss über 3 Meter, so dass die Abstandsfläche von 3 Metern nach Paragraf 6 Abs. 5 BauOBln einzuhalten wäre. Wenn ein Grenzverstoß vorliegt, kann der betroffene Grundstückseigentümer vom Nachbarn nach Paragraf 1004 Abs. 1 BGB verlangen, dass die Beeinträchtigung beseitigt wird. Ist das Grundstück vermietet, kann neben dem Mieter auch der Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden. Bevor es zu Gericht geht, muss dem Nachbarn eine Frist gesetzt werden. Lässt er die verstreichen, kann eine entsprechende Klage erhoben werden, wobei wegen des wohl regelmäßig unter 5 000,- EUR liegenden Streitwertes (hier das Interesse an der Beseitigung, nicht der Wert des Gebäudes) das Amtsgericht sachlich zuständig wäre.

an Hans-Jürgen Bieber

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