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Immobilien: Der Partner darf fast immer mit einziehen Doch der Hauptmieter braucht die Genehmigung seines Vermieters

Der Mieter einer Wohnung hat einen Anspruch darauf, die Immobilie mit seinem Lebenspartner zu teilen, muss dazu jedoch die Genehmigung seines Vermieters einholen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 5.

Der Mieter einer Wohnung hat einen Anspruch darauf, die Immobilie mit seinem Lebenspartner zu teilen, muss dazu jedoch die Genehmigung seines Vermieters einholen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 5.November 2003 (Az. VIII ZR 371/02) fest gestellt. Hintergrund des Urteils war die Klage einer Mieterin, die sich geweigert hatte, dem Vermieter persönliche Daten íhres Lebensgefährten mitzuteilen, der mit ihr eine Wohnung teilte. Nach dem BGHUrteil ist sie dazu jedoch nun verpflichtet. Begründet hat der BGH sein Urteil damit, dass das Mietrechtsreformgesetz eindeutig festlege, dass Mieter ihre Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Immobilieneigentümers Dritten überlassen dürfen. Ein Lebensgefährte sei als „Dritter“ im Sinne des Gesetzes anzusehen. Deshalb müsse die Mieterin erst seinen Vermieter um eine Genehmigung bitten. Allerdings könne der Immobilieneigentümer seine Zustimmung nur in seltenen Fällen verweigern: Nur wenn ihm der Zuzug nicht zuzumuten sei, weil beispielsweise die Immobilie dadurch überbelegt sei, könne er die Pläne durchkreuzen. Tsp

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