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Erbschaft: Wer einzieht, erbt steuerfrei - und andere oft auch

Seit kurzem ist es einfacher, selbstgenutzte Immobilien an die Familie zu vererben.

Die Übertragung von Immobilien an Familienmitglieder war in der Vergangenheit ein Feld vieler Tricksereien, der Erbschaftssteuer wegen. Doch seit Jahresbeginn gilt ein neues Erbschaftsrecht. Und darin steht: Wird ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung hinterlassen, so kann die Immobilie vom Ehepartner, dem eingetragenen Lebenspartner oder den Kindern steuerfrei geerbt werden. Zumindest dann, wenn sie mindestens zehn Jahre lang in der Immobilie wohnen bleiben oder in Haus oder Wohnung einziehen, nachdem sie geerbt haben. Auch für Enkel gilt die Regelung, wenn deren Eltern nicht mehr leben.

Das ist der Grundsatz. Doch ist es sogar nicht immer erforderlich, dass ein Erbe Haus oder Wohnung übernimmt beziehungsweise zehn weitere Jahre lang darin wohnen bleibt, wenn er vorher schon darin gelebt hatte. Beträgt nämlich das gesamte Erbe nicht mehr als 500 000 Euro im Fall von Ehe- und Lebenspartner, oder nicht mehr als 400 000 Euro, bezogen auf Kinder und an deren Stelle Enkel, so erben die genannten Hinterbliebenen auf jeden Fall erbschaftsteuerfrei. Egal, ob sie in der geerbten Immobilie wohnen oder nicht.

Was das bedeuten kann, lässt sich an verschiedenen Fallbeispielen ersehen. Haben zum Beispiel Haus oder Eigentumswohnung einen Wert von 250 000 Euro und beträgt die übrige Erbschaft maximal 150 000 Euro, so sind Kinder sowie an ihrer Stelle Enkel frei in ihrer Entscheidung, ob sie in dem Gebäude leben wollen oder nicht. Der Freibetrag von 400 000 Euro wird nicht überschritten. Allerdings, weil es sonst zu einfach wäre: Für Kinder und an deren Stelle Enkel gilt zusätzlich, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf. Ist der Ehe- oder Lebenspartner der Erbe, dann darf der zusätzliche Nachlass sogar maximal 250 000 Euro betragen. Wird allerdings der jeweils maßgebende Erbschaftsteuerfreibetrag durch den Wert des Hauses plus sonstiger Vermögenswerte überschritten, so gilt die Zehnjahresregel, wenn die Immobilie steuerfrei übernommen werden soll

Ein weiteres Beispiel: Ein Geschwisterpaar erbt gemeinsam ein Haus und außerdem andere Vermögenswerte im Gesamtwert von exakt 800 000 Euro. Beide sind zum Einzug nicht verpflichtet, um das Erbe komplett steuerfrei anzutreten, weil der ihnen zustehende Freibetrag von je 400 000 Euro nicht überstiegen wird. Anderes Recht gilt, wenn das Erbe des Geschwisterpaars die Freibeträge übersteigt. Dann ist nur derjenige – Haus und Grundstück betreffend – für seinen Anteil steuerfrei, der einzieht. Ziehen beide ein, so müssen beide keine Steuern zahlen, so das Bundesfinanzministerium.

Und schließlich: Erbt nur eines der Kinder das Haus plus sonstige Vermögenswerte im Gesamtwert von 500 000 Euro, das andere Kind aber Vermögenswerte in Höhe von 300 000 Euro, so gilt für das Kind Nummer eins wiederum die Zehnjahresregel.

Übrigens: Ehe- und eingetragene Lebenspartner können – unabhängig vom neuen Erbschaftsteuerrecht – Immobilien steuerfrei übertragen bekommen. Dann, wenn es noch zu Lebzeiten geschieht. Denn dann gilt es als eine „Zuwendung unter Lebenden“.

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