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Gerichte urteilen zum Herbstlaub: Glitschige Gehwege:

Aufpassen müssen Fußgänger auch im Herbst ein bisschen.

Zwar sind Kommunen berechtigt, die Straßen vor den Grundstücken bewohnter Häuser im Herbst und Winter von den Eigentümern in verkehrssicherem Zustand halten zu lassen. Doch dürfen die davon betroffenen Bürger dadurch nicht übermäßig belastet werden. Deshalb musste eine niedersächsische Gemeinde einen Anwohner von der Pflicht zur Reinigung befreien, der in einem Bereich wohnte, in dem sich auf etwa 25 Metern 40 alte Rosskastanien befanden. Diese produzierten im Frühjahr Unmengen Blüten und im Herbst noch größere Mengen Laub. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht urteilte, für deren Beseitigung sei ein Maschinenpark erforderlich, den Privatleute nicht anschaffen müssten. Außerdem sei die Reinigung bei täglich mehr als 1200 Autos auf der Straße mit erheblichen Gefahren verbunden. (AZ: 12 KN 399/05)

Will eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Sachen Räumung auch die Mieter in die Pflicht nehmen, so muss sie das eindeutig tun. Sonst ist die Gemeinschaft als Gesamt-

schuldner schadenersatz- pflichtig
, wenn jemand vor dem Haus auf Herbstlaub oder Glatteis ausrutscht. Intern kann allerdings der Eigentümer oder Mieter von den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft in Regress genommen werden, der für den Unfall verantwortlich war. (OLG Frankfurt am Main, 3 U 93/01)

Laubfall ist etwas Naturgegebenes. Hausbesitzer müssen es deshalb hinnehmen, wenn Bäume vom Nachbargrundstück Schatten werfen und im Herbst Laub abwerfen. Sie können nicht verlangen, dass die störenden Gehölze gekappt werden, wenn der Baumbestand ortsüblich ist. (LG Nürnberg-Fürth, 13 S 10117/99)

Wenn eine Spaziergängerin auf einem unbefestigten Wander-
weg auf Laub ausrutscht
und sich verletzt, kann eine Kommune nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gemacht werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, solche Wege regelmäßig zu reinigen oder für vollständige Rutschsicherheit zu sorgen. (Landgericht Itzehoe, 3 O 153/99)

„Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar“, urteilte das Kammergericht Berlin – und gab einer Gemeinde damit das Recht, Straßen und Gehwege nur einmal pro Woche von Herbstlaub zu befreien. Eine Fußgängerin war auf nassem Laub ausgerutscht und hatte sich einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen Schadenersatz bekam sie nicht – das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es im Herbst unmöglich sei, die Straßen stets sauber zu halten, weil schon innerhalb von Minuten erneut feuchtes Laub in großem Umfang auf den Gehweg fallen könne. Die Fußgängerin hätte auf dem genügend breiten Gehweg der erkennbaren Gefahrenstelle ausweichen können. (AZ: 9 U 134/04)

Hat ein Mieter für die Säuberung des Bürgersteigs im Herbst während des Urlaubs eine geeignete Vertretung besorgt, so muss er seinen Urlaub nicht unterbrechen, um zu prüfen, ob die Ersatzperson ihre Arbeit korrekt erledigt. (OLG Köln, 26 U 44/94) büs

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