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Mietrecht: Nur eine Dachrinnenheizung verhindert Eiszapfen

Eigentümer müssen Vorsichtsmaßnahmen treffen. Aber auch Passanten und Autofahrer haben Pflichten

Als wären Wetter und schmuddelige Straßen nicht schon Ärgernis genug für Fußgänger und Autofahrer, beim nächsten Tauwetter drohen nun neue Gefahren von oben: Vom Dach herabstürzende Schnee- und Eismassen oder gar dolchartige Eisgebilde können erhebliche Sach- und Personenschäden verursachen. In dieser Woche erlitten in Berlin gleich mehrfach Fußgänger erhebliche Kopfverletzungen durch sich lösende Eiszapfen (der Tagesspiegel berichtete). „Wie hoch derzeit die Zahl der Geschädigten tatsächlich ist, können wir nicht abschätzen, da wir hierzu keine Erhebungen führen“, lautet die Mitteilung der Berliner Polizei. Kommt es zu einem Personen- oder Sachschaden, stellt sich die Frage: Wer haftet?

Dass die Zahl derartiger Gefahrenquellen witterungsbedingt gerade rapide steigt, bestätigt die Berliner Feuerwehr. Sie kann die vielen Notrufe kaum noch bewältigen. „Es erfolgen täglich mehr als 250 Einsätze, wo wir an Dächern überhängende Schnee- und Eisplatten sowie Eiszapfen beseitigen müssen“, sagt Jens-Peter Wilke, Pressesprecher der Berliner Feuerwehr. Am Dienstag rückte die Feuerwehr gleich 400 Mal aus. Die größte Einsatzstelle war der Hauptbahnhof, von dessen Glasdach auf einer Länge von 100 Metern der Schnee abzurutschen drohte und beseitigt werden musste. Die Feuerwehr wird nur tätig, wenn tatsächlich Gefahr in Verzug ist, dies haben die Einsatzkräfte vor Ort zu prüfen. Die Kosten werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt.

Der Hauseigentümer ist allerdings nur verantwortlich, wenn ihn ein Verschulden trifft – wenn er also die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt beispielsweise vor, wenn Hausdächer entgegen den Vorschriften in § 32 Abs. 8 BauOBln (Bauordnung für Berlin) bzw. § 28 Abs. 8 BbgBO (Brandenburgische Bauordnung) nicht mit Schneefanggittern versehen sind. Montiert werden müssen sie dort, wo der Bürgersteig oder öffentliche Flächen direkt am Haus entlangführen. Besteht keine gesetzliche Pflicht für Schutzvorrichtungen auf dem Dach, ist dennoch Vorsicht geboten: Das Oberlandesgericht Jena urteilte, dass ein Hauseigentümer in speziellen Ausnahmefällen dann zur Räumung des Daches verpflichtet ist, wenn die örtlichen Gegebenheiten das erfordern. Besteht also eine extreme Wetterlage, müssen auf dem Dach liegender oder gar überhängender Schnee und Eiszapfen zumindest beobachtet und Warnschilder aufgestellt werden. Vorbeugung kann auch so aussehen: Die Deutsche Krankenversicherung AG (DKV) in Berlin hat vor ihrer Zentrale in der Stresemannstraße einfach Teile des Fußweges gesperrt.

Bei akuter Gefahr müssen Schnee und Eis beseitigt werden – notfalls durch Fachleute von der Feuerwehr. Meist betrauen Eigentümer oder Hausverwaltungen Winterdienste mit der Schneebeseitigung. „Der auf eine Firma übertragene Winterdienst umfasst regelmäßig nicht die Kontrolle und Räumung der Dachbereiche, sodass ein zusätzlicher Auftrag erteilt werden muss. Um Eiszapfen zu beseitigen, ist meist eine Hebebühne erforderlich, hierfür entstehen erhebliche Kosten. Die will keiner zahlen, daher gibt es keine Nachfrage für solche zusätzlichen Dienstleistungen“, berichtet Horst Steffen, Geschäftsführer der Berliner Firma BEST Winterdienst.

Bleibt der Eigentümer aber trotz offensichtlicher witterungsbedingter Gefahr untätig, verletzt er seine Verkehrssicherungspflicht. „Daher ist dem Hauseigentümer zumindest zum Abschluss einer Grundstücks- und Gebäudehaftpflichtversicherung zu raten“, empfiehlt Klaus-Jürgen Meier, Gesellschafter der Generalagentur der Allianz Group Roskos & Meier OHG Berlin. „Denn regelmäßig nehmen auch die Krankenkassen der Geschädigten den Eigentümer für verauslagte Behandlungskosten in Regress“, so Meier.

Allerdings urteilen die Gerichte meist zu Ungunsten der Geschädigten: Zunächst einmal muss sich jeder selbst vor herabstürzenden Schneelawinen oder Eiszapfen schützen. Hat der Eigentümer Schneefanggitter auf dem Dach angebracht, haftet er in der Regel nicht mehr. Nur bei extremer Wetterlage und offensichtlicher Gefahr für den Absturz von Schnee und Eiszapfen muss er handeln. Daher sind Autofahrer und Passanten gehalten, selbst aufzupassen. Parkt ein Mann sein Auto vor einem Haus, löst sich später ein Eiszapfen vom Hausdach und beschädigt das Fahrzeug, so kann er keinen Schadenersatz vom Hauseigentümer verlangen, wenn der – vorschriftsmäßig – Schneefanggitter angebracht hat. Hat ein Autofahrer außerdem bei schönem Wetter geparkt, sodass es für den Hauseigentümer keine Veranlassung gab, Warnschilder anzubringen, so hat er seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen lassen sich Dachlawinen oder lösende Eiszapfen nicht immer vermeiden. Bei entsprechendem (Tau-)Wetter muss jeder ein Auge nach oben richten und abrutschendem Schnee oder Eiszapfen ausweichen. Dies gilt auch für die Wahl eines Parkplatzes. Besteht offensichtlich eine Gefahr und konnte der Autofahrer diese erkennen, bekommt er seinen Schaden nicht ersetzt (AG München, Urteile vom 07.03.08, 222 C 25801/05 und 13.03.09, 132 C 11208/08). Liegt hingegen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, muss der Autobesitzer seinen Anspruch gegenüber dem Hauseigentümer oder der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen. Er muss dabei den Schaden und das Verschulden beweisen. Daher ist in jedem Falle zu empfehlen, die örtlichen Gegebenheiten fotografisch festzuhalten. Auch sollten Namen und Anschriften vorhandener Zeugen notiert und Verletzungen von einem Arzt dokumentiert werden. Eine innovative technische Lösung für das Eiszapfenproblem gibt es bereits: Eine Dachrinnenheizung wird von verschiedenen Firmen angeboten, damit kann sich Schnee oder Eis gar nicht erst ansammeln. (mit büs)

Katrin Dittert, Nancy Busching

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