Immobilien: Putzen und putzen lassen
Der Winter bringt es mit sich, daß Matsch durchs ganze Treppenhaus getragen wird.Und die beste Mietergemeinschaft kann sich entzweien, wenn es heißt: Putzen oder putzen lassen?
Der Winter bringt es mit sich, daß Matsch durchs ganze Treppenhaus getragen wird.Und die beste Mietergemeinschaft kann sich entzweien, wenn es heißt: Putzen oder putzen lassen? Die einen setzen auf Pflichterfüllung und bestehen darauf, daß jeder vor seiner eigenen Tür kehre, statt den Schmutz von bezahlten Profis wegwischen zu lassen.Ist dies auch vom Vermieter so gewünscht, müssen seine Mieter allerdings schon bei Vertragsabschluß darüber informiert werden, was in der Regel per Hausordnung festgelegt wird.
In einem beim Deutschen Mieterbund (DMB) dokumentierten Fall hatte ein Mieter zwar einen neuen Mietvertrag unterschrieben.Die zugehörige Hausordnung jedoch wurde erst Wochen später zugesandt.Darin sind "große und kleine Kehrwochen" geregelt - ein vor allem im Südwesten der Republik gebräuchliches Modell -, wonach der Mieter regelmäßig Treppen und Hausflur in einem bestimmten Turnus zu putzen habe.Damit hatte der Mieter aber nicht gerechnet und kann, so der DMB, daher auch nicht vom Vermieter zur Reinigung verdonnert werden: "Besondere Pflichten wie die Treppenhausreinigung oder der Winterdienst können dem Mieter durch die Hausordnung nur auferlegt werden, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages ist." Dazu müsse der Vermieter darin einen Hinweis auf die Hausordnung aufnehmen und sie beifügen.Daraus ergibt sich dann meist auch, daß der Mieter die Reinigung an bestimmten Wochentagen im Wechsel mit den anderen Mietern durchzuführen hat, was sich in der Regel auf die zwischen zwei Geschossen liegenden Treppenabschnitte beschränkt.Grundsätzlich gilt dies auch während Abwesenheit wegen Urlaubes oder bei Krankheit.Notfalls muß er die Zeiten mit Nachbarn tauschen oder für Vertretung sorgen.
Wenn der Putzdienst auf diese Weise geregelt ist, haben die Mieter nicht nur die Pflicht, ihn zu erfüllen, sondern auch das Recht, daß daran nicht einseitig vom Vermieter gerüttelt wird.Immerhin spart das Kosten.Mehr noch: Kommen Mieter ihrer Reinigungspflicht ordnungsgemäß nach, hat der Vermieter etwaige Kosten für von ihm beauftragte externe Reinigungskräfte selber zu tragen, entschied in einem Fall das Amtsgericht Frankfurt / Oder: "Die Pflicht und das Recht zur Hausreinigung darf Mietern ohne deren Einverständnis und ohne Änderung des Mietvertrages nicht entzogen werden.Der damit vertragswidrig handelnde Vermieter hat keinen Anspruch auf Ersatz der Reinigungskosten, die ihm für die Dienste eines Reinigungsunternehmens entstanden sind" (Az.2.2.C 1295 / 96).
Zwar könne - auf Grundlage von Paragraph 242 BGB gemäß Treu und Glauben - ein Vermieter im Einzelfall gegen Mieter einen Anspruch auf Vertragsänderung haben, wenn es beispielsweise bei der Durchführung der Reinigung andauernd zu erheblichen Unzuträglichkeiten komme.Daraus erschließe sich allerdings nicht das Recht auf einseitige Vertragsänderung, sondern nur ein notfalls einzuklagender Anspruch auf Zustimmung der erforderlichen Vertragsänderung.
Im vorliegenden Fall wurde die beabsichtigte Änderung der Reinigungspflicht auch damit begründet, daß eine ordnungsgemäße Verwaltung des Hauses gefährdet sei, weil nur etwa die Hälfte aller Mietverträge eine Reinigungspflicht der Mieter vorsähen, die andere Hälfte hingegen keine Regelung oder zumindest eine Zahlungsverpflichtung für Reinigungskosten enthalte.Vom Gericht mußte sich der Vermieter sagen lassen: "Verwaltungsschwierigkeiten begründen ein Recht auf Änderung des Mietvertrages und der Hausordnung nicht." Die unterschiedliche Regelung der Verträge zur Reinigung von Treppen und Fluren falle allein in den Verantwortungsbereich des Vermieters.Es wäre unbillig, daraus resultierende Probleme "auf Kosten der vertragstreuen, ihrer Reinigungspflicht nachkommenden" Mieter zu lösen.
Auf bezahlte Putzhilfen schwören demgegenüber vor allem Berufstätige."Nachdem ich zehn Jahre lang in einem Haus gewohnt habe, in dem die Mieter selbst geputzt haben, kann ich nur sagen: Treppenhausreinigung auf jeden Fall in fremde Hände geben!" sagt eine Mieterin.Das schone Kräfte und spare Zeit für wesentliche Dinge.Auch entgeht man so mancherlei Reibereien mit den Nachbarn, die vielleicht häufig Besuch bekommen, der naturgemäß viel Dreck ins Haus bringen kann, aber auch den hinlänglich bekannten Grundsatzdebatten über das Thema Sauberkeit an sich."Rein" ist eben auch eine Frage der Wahrnehmung.Die Einstellung einer Putzhilfe trägt auch erheblich zum Hausfrieden bei.
Ohne vertragliche Vereinbarung muß grundsätzlich der Vermieter putzen (lassen).Dies kann eine Putzfrau übernehmen, aber auch eine Reinigungsfirma.Den Lohn kann der Hauseigentümer als Betriebskosten auf die Miete umlegen, und zwar in der Regel einschließlich Weihnachtsgeld und Beiträgen zur Berufsgenossenschaft.Wird diese Arbeit vom Hausmeister übernommen, ist das Entgelt dafür in seinem Lohn enthalten und darf nicht gesondert abgerechnet werden.