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Immobilien: Schulden beglichen, Eintrag vergessen an Ernst-Michael Ehrenkönig Rechtsanwalt und Notar in Berlin

Blick ins Berliner Grundbuch: Wie lässt man eine „Sicherungshypothek“ in Reichsmark löschen?

1936 erwarb mein Vater ein Grundstück und bebaute es. Im Grundbuch steht seitdem eine Sicherungshypothek über 1000,- Reichsmark (RM) für die Gemeinde. Die Eintragung blieb bestehen, als ich als Erbe eingetragen wurde. Was bedeutet diese Sicherungshypothek, welchen Wert hat sie?

Noch immer finden sich in Grundbüchern uralte Belastungen von geringem Wert. Es handelt sich hierbei etwa um Eintragungen, die auf Reichsmark, Feingold oder Goldmark lauten. Oftmals sind die zugrunde liegenden Forderungen lange getilgt, es fehlt aber ein Nachweis. Die eingetragenen Belastungen waren Grundlage für eine Forderung, die mit einer Hypothek oder, wie hier, mit einer Sicherungshypothek abgesichert wurde.

Die Sicherungshypothek als besondere Form der Hypothek gibt es heute noch. Sie findet zum Beispiel dann Anwendung, wenn ein Gläubiger für seine Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Haus oder die Wohnung des Schuldners zugreift. Welche Forderung der Sicherungshypothek zugrunde liegt, kann aus den Grundakten, die beim zuständigen Grundbuchamt geführt werden, entnommen werden.

In Verordnungen oder Gesetzen ist geregelt worden, wie heute nicht mehr existierende Währungen umgerechnet werden. Die RM wurde im Gebiet der DDR im Jahre 1948 durch die Währungsverordnung im Verhältnis 1:1 auf die DDR-Mark umgestellt (in den alten Bundesländern erfolgte die Umrechnung 10:1 auf die DM). Die DDR-Mark wurde dann durch den Staatsvertrag 1990 im Verhältnis 2:1 auf die DM umgestellt. Schließlich wurde die DM mit 1,95583:1 auf den Euro umgerechnet. Für ein Grundstück in den neuen Bundesländern ist eine Forderung, die auf 1.000 RM lautet, also auf (1.000 RM : 500 DM=) 255,65 € umzustellen.

Die Möglichkeiten beziehungsweise Schwierigkeiten, diese Rechte im Grundbuch löschen zu lassen, sind vielfältig. Lässt sich der Gläubiger nicht kurzfristig ermitteln, empfiehlt sich folgendes Vorgehen. § 10 Grundbuchbereinigungsgesetz ist eine häufig angewandte Möglichkeit der Löschung solcher Rechte. Danach können Hypotheken gelöscht werden, wenn der Eigentümer den umgerechneten Nennbetrag zuzüglich eines Drittels dieses Betrages hinterlegt. In diesem Beispiel wären mithin 340,87 € beim Amtsgericht zu hinterlegen. Die Hinterlegung führt zum Erlöschen des Rechts. Nunmehr kann auch die Löschung dieses Rechts beantragt werden. Das hinterlegte Geld ist jedoch für den Eigentümer keineswegs verloren. Hat der Eigentümer schließlich den Rechtsnachfolger ermittelt, kann er von diesem den zu viel hinterlegten Betrag verlangen. Im vorliegenden Fall dürfte die Gemeinde Gläubigerin der Forderung sein. Von der Gemeinde ist deshalb die Löschungsbewilligung einzuholen, so dass eine Löschung der Sicherungshypothek ohne dieses komplizierte Verfahren erreicht werden kann. Foto: Rückeis

an Ernst-Michael Ehrenkönig

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