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Herbstlaub: So schön – und so rutschig

Herbstlaub kann gefährlich werden. Aber wie oft muss geräumt werden? Und wer ist dafür verantwortlich?

„Glatteis ohne Frost“ nennen Haftpflichtversicherer das Herbstlaub auf den Bürgersteigen. Und das nicht umsonst: Die bunten Blätter bilden – besonders bei Nässe – unter dem Druck der Schuhsohlen eine Schicht, die sehr, sehr glitschig werden kann. Die Rutschgefahr besteht 24 Stunden am Tag – und die Haftung ebenso. Denn wie beim winterlichen Räumen und Streuen besteht im Herbst die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gehsteige für Fußgänger gefahrlos zu begehen sind.

Bleibt nur die Frage, wer sich darum kümmern muss. Im Regelfall haben die Gemeinden die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Eigentümer wiederum vereinbaren üblicherweise mit ihren Mietern, dass diese für Sauberkeit auf dem Bürgersteig zu sorgen haben; sie wohnen schließlich näher an der potenziellen Gefahrenstelle. Doch auch wenn der Mieter Laub beseitigen soll: Rein rechtlich bleibt der Vermieter verantwortlich dafür, dass vor seinem Haus alles mit rechten Dingen zugeht. Ein verletzter Passant kann sich also an den Vermieter halten. Der allerdings kann wiederum den beauftragten Mieter in Haftung nehmen.

Aber auch Fußgänger müssen ein bisschen darauf achten, wo sie hinlaufen: Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg zeigt, dass unvorsichtige Passanten nicht immer mit Schadenersatz vom säumigen Mieter oder Hausbesitzer rechnen können, wenn sie auf nassem Laub ausrutschen und sich verletzen. Einen Hausbesitzer sprach das Gericht deshalb frei, weil er einige Tage vor dem Unfall noch den Bürgersteig vor seinem Anwesen vom Laub befreit hatte. Er müsse nicht jeden Tag nachkehren. (AZ: 14 O 742/07)

Richtig kompliziert wird die Haftungslage allerdings dann, wenn ein Ausrutscher mit Folgen vor einem Wohnkomplex passiert, der in Eigentumswohnungen aufgeteilt ist: Hier sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor ihrem Anwesen nichts Schlimmes passiert. Ein verunglückter Fußgänger kann sich deshalb mit berechtigten Ansprüchen zunächst an den Verband der Eigentümergemeinschaft wenden. Bleibt er dort erfolglos, so kann er sich einen Eigentümer aussuchen und bei ihm Ansprüche geltend machen. Allerdings nur in Höhe des Miteigentumsanteils des ausgesuchten Eigentümers. Ein Beispiel: Alle Eigentümer in der Gemeinschaft vereinigen zusammen 10 000 Miteigentumsanteile. Eigentümer A hat 500 Anteile. Ein Fußgänger, der berechtigt Schadenersatz in Höhe von 10 000 Euro geltend macht, könnte sich an diesen Eigentümer halten – aber maximal in Höhe von 500 Euro. Beim Verband der Eigentümer könnte er dagegen über den Verwalter die kompletten 10 000 Euro fordern.

Allerdings kann man sich gegen solche Forderungen absichern, sowohl als Eigentümer wie auch als Mieter: Die Privathaftpflichtversicherung hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen; für Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ein.

Und der Mieter? Für ihn kann es wichtig sein, über eine Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen – für den Fall, dass er vom Vermieter oder dessen Versicherung schadenersatzpflichtig gemacht wird, weil er seiner aus dem Mietvertrag resultierenden Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist. Ob das der Fall war oder nicht, ist leider oft vom Einzelfall abhängig: Türmt sich das Laub, so muss häufiger gekehrt werden. Andererseits ist es Hausbesitzern oder Mietern auch nicht zuzumuten, den ganzen Tag Besen bei Fuß zu stehen – wie auch das Coburger Urteil zeigt.

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