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Rechtsfrage: Wenn das Schneeräumen auf Eis gelegt wird

Wer trägt die Schuld, wenn Mieter und Müllwerker im verschneiten Hinterhof zu Schaden kommen? Katrin Dittert, Fachanwältin, antwortet.

WAS STEHT INS HAUS?

Wir wohnen in einem Berliner Mietshaus im Quergebäude. Seit Tagen ist der Hof nicht von Schnee beräumt, so dass inzwischen eine spiegelglatte Eisfläche entstanden ist. Die Zugänge zum Hinterhaus und zu den Seitenflügeln können nicht mehr ohne Gefahr erreicht werden. Auch der Zugang zum Keller und zur Tiefgarage ist derartig vereist, dass wir fürchten müssen, zu stürzen und uns zu verletzen. Wer ist für die Schnee- und Eisbeseitigung verantwortlich? Zahlt der Hauseigentümer oder die Verwaltung den Schaden, wenn jemand verletzt wird oder sogar wir Mieter?

WAS STEHT IM GESETZ?

Die Sicherung der unmittelbaren Zugänge zu den Gebäudeteilen ist Aufgabe des Hauseigentümers bzw. Vermieters. Auch die Zugänge zum Keller, zu den Mülltonnen oder zur Tiefgarage müssen zu jeder Jahreszeit gefahrlos benutzt werden können. Diese durch die Rechtsprechung entwickelte sogenannte Verkehrssicherungspflicht dient dem Schutz der Nutzer eines Grundstücks, also vor allem der Mieter. Allerdings muss der Geschädigte im Zweifel auch beweisen, dass seine Verletzung darauf zurückzuführen ist, dass der Vermieter seiner Streu- und Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Oft übertragen Eigentümer ihre Verkehrssicherungspflichten auf Dritte, zum Beispiel auf eine Hausverwaltung oder einen Hauswart. Haben diese die Schnee- und Eisbeseitigung vertraglich übernommen, haften sie direkt dem Geschädigten auf Ersatz der Arztkosten, Verdienstausfall, sonstige Schäden und sogar auf Schmerzensgeld. Auch Mieter können vertraglich zum Beräumen von Schnee und Eis herangezogen werden. Nach einem neueren Urteil des OLG Karlsruhe reicht es aus, dass die Streu- und Räumpflicht in der Hausordnung steht und im Mietvertrag auf die Hausordnung und den Winterdienstplan hingewiesen wird. In diesem Fall haften für Unfallschäden und Verletzungsfolgen die nach dem Dienstplan verantwortlichen Mieter. Der Eigentümer darf die Erfüllung der Streu- und Räumpflicht dann den Mietern überlassen, muss dies aber kontrollieren und überwachen.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

Um Ihre eigene Haftung auszuschließen, sollten Sie Ihren Mietvertrag und die Hausordnung darauf prüfen, ob Sie sich selbst vertraglich zum Winterdienst verpflichtet haben. Die vereisten Zuwege zu Hinterhaus und Hof sollten Sie Ihrem Vermieter, dem Hausverwalter oder dem Hauswart anzeigen. Allerdings müssen Sie sich als Mieter darauf einstellen, dass Sie eine absolut gefahrlose Nutzung der Wege im Hof von Ihrem Vermieter nicht beanspruchen können. In der Nacht und den frühen Morgenstunden ist der Vermieter nicht zum Streuen und Schneeberäumen verpflichtet. Auch bei extremen Witterungsverhältnissen wie ständig neu überfrierender Nässe kann der Vermieter unter Umständen nicht verantwortlich gemacht werden. Jeder muss sich auf gewisse winterliche Gefahren einstellen und z. B. geeignetes Schuhwerk benutzen.

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