Immobilien: Wenn es aus der Leitung trübe tröpfelt
Ums Wasser wird häufig gestritten. Dann müssen Gerichte klären, was erlaubt ist
Stand:
Wasser ist Leben, Abkühlung. Aber auch ein Stoff, der zwischen Mietern und Vermietern, Eignern oder Nachbarn regelmäßig zu Streit führt. Vor allem mit der Aufteilung der Kosten, mit Qualität und Gefahren des Wassers müssen sich immer wieder die Gerichte beschäftigen.
Etwa dann, wenn in einer Wohnanlage die Eigentümergemeinschaft beschließt, den Wasserverbrauch mithilfe von Zählern genau abzurechnen. Einem davon betroffenen Eigner gefielen die Anschaffung der Zähler und die damit verbundenen Kosten gar nicht, doch das Oberlandesgericht Hamburg (Aktenzeichen 2 Wx 73/01) entschied: Die Installation von Messgeräten könne durchaus mehrheitlich beschlossen werden, denn sie verhindere, dass der Einzelne mit den Verbrauchskosten anderer über Gebühr belastet werde, zitiert der LBS-Infodienst Recht und Steuern.
In einer anderen Anlage – mit Ferienwohnungen – stritten die Nachbarn ebenfalls um den Wasserverbrauch. Eine Eigentümerin fühlte sich benachteiligt, weil sie sich deutlich weniger als die anderen dort aufhielt, die Wasserkosten aber nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufgeteilt worden waren. Sie forderte deshalb eine Änderung der Gemeinschaftsordnung, nach der der tatsächliche Verbrauch ausschlaggebend sein sollte. Doch das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (AZ 2 W 104/95) entschied: Die einmal vereinbarte Ordnung sei bindend.
Nicht zulässig auch die Sparmaßnahme, die sich ein Vermieter im Raum Köln hatte einfallen lassen. Er nahm in den Vertrag eine Klausel auf, wonach heißes Wasser nur zwischen 7 Uhr morgens und 22 Uhr zur Verfügung stehen sollte. Das Amtsgericht Köln entschied: Rund um die Uhr müsse mindestens 40 bis 50 Grad warmes Wasser zur Verfügung stehen (AZ 206 C 251/94). Begründung: „Wasser, dessen Temperatur niedriger ist als die durchschnittliche Körpertemperatur, ist nicht geeignet, beim Baden oder Duschen ein angenehmes Gefühl zu erzeugen.“
Auch Rost im Wasser müssen Mieter nicht hinnehmen (Amtsgericht Görlitz, AZ 1 C 1320/96), ebenso wenig wie Lecks in der Leitung – oder zumindest Mehrkosten wegen des Verlusts: Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses hatte sich bei der Kostenabrechung am Hauptwasserzähler orientiert, obwohl rund 30 Prozent des Wassers zwischen Zähler und Wohnungen versickerte. Zu viel, entschied das Landgericht Braunschweig (AZ 6 S 163/98) und setzte die Obergrenze auf 20 Prozent fest.
Und: Auch das Thema Sicherheit kommt beim Wasser regelmäßig zum Tragen. So ist ein Bach zwar meist ein schöner Anblick. Doch wenn nebenan Kinder wohnen und die Grenze nur notdürftig abgesichert wurde, kann so etwas zur Gefahr werden. Deswegen gab das Bayerische Oberste Landesgericht (AZ 2 Z BR 180/99) einer Mutter recht, die einen kindersicheren Zaun forderte.
Gießwasser allerdings zählt nicht als gravierendes Risiko. So wollte das Amtsgericht München einem Mieter nicht verbieten, Blumenkästen außen am Balkon anzubringen, weil das herabtropfende Wasser die Fassade schädigen oder eine Belästigung für die darunter Wohnenden sein könnte (AZ 271 C 23794/00). Das Gericht verlangte aber von dem Mieter, alle Risiken auszuschließen.tsp
-
- showPaywall:
- false
- isSubscriber:
- false
- isPaid: