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Jobs & Karriere: RECHT AUF AUSZEIT

SABBATICALBeamte haben einen rechtlichen Anspruch auf Sabbatjahre. Das ist geregelt in Paragraph 2, Ziffer 10 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des Bundes.

SABBATICAL

Beamte haben einen rechtlichen Anspruch auf Sabbatjahre. Das ist geregelt in Paragraph 2, Ziffer 10 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des Bundes.

Angestellte des öffentlichen Dienstes können über den Weg eines Langzeitkontos gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) so genannte Blockfreizeit ansammeln, die dann als Sabbatical fungieren.

Mitarbeiter, die in der

Privatwirtschaft beschäftigt sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung. Das Sabbatical muss durch eine Betriebsvereinbarung oder durch einen individuellen Vertrag zwischen Chef und Mitarbeiter vereinbart werden. Weiteres im Internet unter: www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/-Auszeit-vom-Beruf/1089443/ 1089443/

MUTTERSCHUTZ

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt beziehungsweise vor dem errechneten Geburtstermin. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, sie erklären sich dazu ausdrücklich bereit.

ELTERNZEIT

Die Elternzeit dauert bis zu drei Jahre, anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter. Auch eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden ist möglich. Internet: www.gesetze-im- internet.de/beeg/index.html

PFLEGEZEIT

Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen, haben seit dem 1. Juli 2008 nach dem Pflegezeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung bis zu sechs Monaten.

Internet: www.gesetze-im-internet. de/pflegezg/index.htmlstb

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