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Wirtschaft: Kirch-Pleite: Schutz vor der Zerschlagung: Insolvenzrecht nach US-Vorbild

An dem Fall Leo Kirch ist fast alles ungewöhnlich. Selbst die gewählte Form des Verfahrens gilt in der Branche als Überraschung.

An dem Fall Leo Kirch ist fast alles ungewöhnlich. Selbst die gewählte Form des Verfahrens gilt in der Branche als Überraschung. Denn erstmals seit Bestehen der neuen Insolvenzordnung wird ein großer Fall in "Eigenverwaltung" abgewickelt. Das bedeutet: Die Geschäftsführung des Unternehmens kann im Amt bleiben und wird nicht durch einen Insolvenzverwalter ersetzt. Bei Kirch-Media soll vorerst der bisherige Geschäftsführer Dieter Hahn bleiben, ihm zur Seite steht Wolfgang von Betteray, der zuvor schon die Mediengruppe beraten hatte. In Branchenkreisen wird dies als kritisch angesehen. Damit werde "der Bock zum Gärtner gemacht". Die Funktion des eigentlichen Kirch-Insolvenzverwalters, Michael Jaffé, ist unklar, weil von Betteray selbst als Konkursfachmann gilt.

Zum Thema Online Spezial: Kirch & Fußballrechte Schwerpunkt: Bundesliga nach der Kirch-Pleite Fotostrecke: Pleitewelle - Insolvenzen in Deutschland Die seit Anfang 1999 geltende Insolvenzordnung ist so konstruiert, dass die Fortführung von Unternehmen nach einem finanziellen Zusammenbruch zur Regel wird. Zuvor ging es im alten Konkursrecht nach dem Eingang des Konkursantrags beim Amtsgericht darum, die Werte einer Pleitefirma möglichst schnell zu sichern, um sie dann nach einer gesetzlich festgelegten Rangfolge an die Gläubiger (Banken oder Lieferanten) zu verteilen. Das Ziel, ein Unternehmen zu erhalten, stand dabei nicht im Vordergrund, sondern dessen Zerschlagung.

Das ist heute anders. Nach US-amerikanischem Vorbild, wo Firmen unter dem so genannten Chapter 11 oft jahrelang weitergeführt werden, können nun auch deutsche Firmen, die etwa wie Kirch kein Geld mehr hatten, um alle Verpflichtungen zu erfüllen, weiterleben. Nach der Annahme eines Insolvenzantrags durch das zuständige örtliche Amtsgericht (dort wird geprüft, ob ein geordnetes Verfahren überhaupt noch möglich ist) ist das Unternehmen zunächst vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Kein Lieferant darf gelieferte Waren oder Maschinen wieder abholen, keine Bank ihre Sicherheiten einfach realisieren.

Der Insolvenzverwalter wird das Unternehmen auf seine wirtschaftlichen Teile reduzieren, Verlustbereiche verkaufen oder schließen, so dass am Ende ein kleineres, aber gesundes Unternehmen bleibt. Für Banken oder Lieferanten ist dieses Verfahren gegenüber altem Konkursrecht im Zweifel besser, weil durch die Fortführung der Geschäfte mehr Vermögenswerte erhalten bleiben.

fo

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