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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Lebensversicherer die Auszahlung der sogenannten Bewertungsreserve kürzen dürfen.

© Armin Weigel/dpa

Bundesgerichtshof: Lebensversicherer dürfen Kunden Auszahlungen kürzen

Bei niedrigen Zinsen können Versicherer die Auszahlung der sogenannten Bewertungsreserven an ihre Kunden kürzen. Das hat der BGH entschieden.

Lebensversicherer können aus finanziellen Gründen die Auszahlung der Bewertungsreserven an ihre ausscheidenden Kunden kürzen. Sie müssen einen solchen Schritt aber begründen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch und bestätigte damit das 2014 geänderte Gesetz.

Demnach kann auch Kunden, denen bereits eine höhere Überschussbeteiligung in Aussicht gestellt wurde, weniger ausgezahlt werden. Allerdings müsse der Versicherer darlegen, dass er ohne die Kürzung die zugesagten Garantiezinsen für Lebensversicherungsverträge nicht sicherstellen kann. Das müsse für den Kunden auch nachprüfbar sein.

Gegen die Einschnitte hatte der Bund der Versicherten (BdV) geklagt. Für ihn ist das Urteil ein Teilerfolg. Der BGH beschäftigte sich mit dem Fall eines Kunden, dessen Beteiligung in der historischen Niedrigzinsphase der vergangenen Jahre massiv gekürzt worden war.

Weil es im konkreten Fall aber an der erforderlichen Nachprüfbarkeit fehlte, wurde das Urteil aufgehoben und der Fall an das Landgericht Düsseldorf zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Es muss sich nun noch einmal genauer anschauen, ob die Kürzungen durch die wirtschaftliche Situation des Versicherers tatsächlich gerechtfertigt waren. (AZ: IV ZR 201/17)

Seit der Reform 2014 muss an erster Stelle sichergestellt sein, dass die Garantiezusagen für alle Versicherten trotz Zinsflaute dauerhaft eingehalten werden können. Davon hängt ab, wie viel Geld Alt-Kunden zum Laufzeit-Ende aus den sogenannten Bewertungsreserven bekommen. Vereinfacht gesagt sind das Gewinne, die die Versicherer mit Kundengeld am Kapitalmarkt erwirtschaften. (Reuters, dpa, AFP)

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