zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Neupreise für Ladenhüter: Auch Fahrzeuge, die mehrere Monate alt sind, werden oft als Neuwagen verkauft

Wer einen Neuwagen bestellt, erwartet ein Fahrzeug, das allenfalls einige Wochen alt ist. Tatsächlich werden aber auch solche Wagen als "neu" verkauft, die bereits seit Monaten im Lager eines Händlers stehen.

Wer einen Neuwagen bestellt, erwartet ein Fahrzeug, das allenfalls einige Wochen alt ist. Tatsächlich werden aber auch solche Wagen als "neu" verkauft, die bereits seit Monaten im Lager eines Händlers stehen. Welche Rechte dem Erwerber eines Ladenhüters zustehen, wird von den Juristen nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt.

Grundsätzlich bedeutet die Bezeichnung eines Fahrzeuges als Neuwagen nicht, dass es nahezu direkt aus der Fabrik kommt. Der Begriff "neu" wird von den Händlern vielmehr mit "ungebraucht" gleichgesetzt. Die Justiz unterstützt diese Sichtweise. Auch ein etliche Monate altes Kraftfahrzeug ist ein Neuwagen, wenn es nicht benutzt worden ist und durch das längere Stehen keine Mängel verursacht wurden.

Neu oder nicht?

Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der diese Rechtssprechung entwickelt hatte, war mit einem besonders eklatanten Fall konfrontiert. Ein BMW-Vertragshändler hatte bereits im März 1996 ausweislich des Vertragstextes einen BMW 730 iA als "neues BMW-Fahrzeug" verkauft. Dieses Modell wurde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr produziert, sondern war durch das mit einem stärkeren Motor ausgestattete Nachfolgemodell 735 iA abgelöst worden. Der Käufer verlangte daraufhin die Rückgängigmachung des Vertrages, der Händler bestand darauf, ein Neufahrzeug verkauft zu haben.

Bisher waren - mit wechselndem Ergebnis - drei Gerichte mit dem Fall befasst. Nachdem das Landgericht dem Käufer Recht gab, weil ein eineinhalb Jahre alter PKW schlichtweg nicht als "neu" bezeichnet werden kann, entschied das Berliner Kammergericht entgegengesetzt: Da Mängel des verkauften Fahrzeuges trotz der langen Lagerzeit nicht nachgewiesen werden konnten, durfte es als "Neufahrzeug" bezeichnet werden. Das entspreche den von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen, daher sei die Klage abzuweisen.

Der Käufer ließ nicht locker und beauftragte seine Anwälte, Revision einzulegen. Nun hatte sich der achte Zivilsenat mit den Konsequenzen seiner eigenen ständigen Rechtsprechung auseinander zu setzen. Die hohen Richter bezogen sich in ihrer Begründung auf den Modellwechsel: Obwohl das Nachfolgemodell sich äußerlich nicht von dem verkauften Fahrzeug unterscheide, sei mit der Änderung der Modellbezeichnung eine technische Änderung verbunden gewesen, nämlich die Ausstattung mit einem stärkeren Motor. Als "Neuwagen" könne aber nur ein Fahrzeug verkauft werden, das dem jeweils aktuellen Modell nicht nur optisch, sondern auch technisch entspreche (BGH Az: VIII ZR 325 / 98).

Eine bemerkenswerte Besonderheit der Zivilgerichtsbarkeit verhinderte, dass der Prozess mit dem Urteil der höchsten deutschen Zivilrichter beendet werden konnte. Das Kammergericht hatte sich nicht damit beschäftigt, in welcher Höhe für die Zeit der Nutzung des Fahrzeuges durch den Kläger Gebrauchsvorteile anzurechnen sind, also von dem gegen Rückgabe des PKW zu erstattenden Kaufpreises abgezogen werden müssen. Da in der Revision nur Rechtsfragen, aber keine tatsächlichen Vorgänge behandelt werden, muss hierüber wiederum das Berliner Kammergericht befinden.

Solch langwierige Prozesse, die selbst vier Jahre nach dem Kauf eines Neuwagens noch nicht beendet sind, können vorsorglich durch klare vertragliche Vereinbarungen vermieden werden. Wer sich schriftlich zusichern lässt, dass er das aktuelle Modell erwirbt und wann das Fahrzeug das Fließband verlassen hat, das heißt, an welchem Tag es fertig gestellt wurde, fährt meist besser.

Karl M. Wilhelm

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false