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Wirtschaft: Nicht klagen, aber verkaufen

Nicht klagen, aber verkaufen

Anleger des offenen Immobilienfonds Grundbesitz-Invest der Deutschen Bank-Tochter DB Real Estate können ihre Anteile seit Anfang Dezember nicht verkaufen. Wie sollten sich Zeichner des Fonds jetzt verhalten? Ist eine Klage gegen die Deutsche Bank zu empfehlen?

Der offensichtlich erhebliche Wertberichtigungsbedarf bei dem Grundbesitz-Invest-Fonds und die Weigerung der Deutschen Bank, zurzeit die Fondsanteile zurückzunehmen, haben das Vertrauen in die Anlageform offene Immobilienfonds schwer beschädigt. Jetzt ist guter Rat teuer. Zunächst sollen die Immobilien des Fonds neu bewertet werden. Daraus ermittelt sich dann der Wert der Anteile, der deutlich unter den letzten Rückkaufwerten Anfang Dezember liegen dürfte. Viele Anleger, die in dieser Situation gefangen sind, denken bereits jetzt über eine Klage nach. Eine überstürzte Klageerhebung macht jedoch keinen Sinn, weil zurzeit niemand weiß, wie hoch der Schaden ist, der den Anlegern tatsächlich entsteht.

Ob Anleger Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung beim Kauf des Fonds haben, hängt sehr vom Einzelfall ab. Wem nachweislich vom Anlageberater zugesichert wurde, dass er seine Fondsanteile jederzeit bei der Deutschen Bank zurückgeben könne, hat hier eine gute Chance. Schwierig ist es erfahrungsgemäß jedoch, solche Zusagen zu beweisen. Sollte sich herausstellen, dass gute Kunden rechtzeitig gewarnt wurden und ihre Anteile noch verkaufen konnten, während andere Kunden von der drohenden Rücknahmesperre nichts wussten, wäre auch dies ein guter Ansatz für Anlegeransprüche.

Für alle Fälle gilt aber, dass zunächst die Bewertung abgewartet werden sollte, weil erst dann der den Anlegern entstehende Schaden klar ist. Möglicherweise sieht sich die Deutsche Bank im Ergebnis der Bewertung doch genötigt, den Anlegern ein Angebot zur Lösung des Problems zu machen. Geschieht dies nicht, bleibt noch genügend Zeit, bestehende Ansprüche geltend zu machen.

Wer sich auf sein Recht zur Rückgabe der Fondsanteile berufen will, könnte der Bank auch einen schriftlichen Verkaufsauftrag übermittelt. Auch wenn der Auftrag nicht ausgeführt wird, sind damit der Wunsch zu verkaufen und der Zeitpunkt des Auftrages schriftlich dokumentiert.

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an Malte Diesselhorst

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