zum Hauptinhalt
Nicht genug. Die Lufthansa schickt ihre Piloten mit 60 in den Ruhestand. Das wollen nicht alle akzeptieren.

© ddp

Musterprozess: Piloten wollen länger fliegen

Lufthansa-Kapitäne wehren sich gegen Ruhestand mit 60 Jahren. Drei Piloten werfen dem Unternehmen vor, wegen ihres Alters benachteiligt zu werden. Laut Gesetz können Berufspiloten bis 65 Jahre aktiv sein.

Luxemburg - Piloten der Lufthansa haben bei ihrem Musterprozess gegen den Zwangs-Ruhestand mit 60 gute Chancen auf Erfolg. Ein einflussreicher Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Ansicht, dass eine im Tarifvertrag vereinbarte Altersgrenze gegen europäisches Recht verstößt. Das Gleichbehandlungsgesetz verbiete es, Berufspiloten automatisch mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Rente zu schicken, schreibt der Generalanwalt in einem am Donnerstag veröffentlichten Gutachten (Rechtssache C-447/09).

Der Gerichtshof folgt in den meisten Fällen der Ansicht des Generalanwalts. Ein Urteil wird jedoch erst in einigen Monaten erwartet. Die Klage gilt als Musterverfahren und könnte die Altersgrenzen auch für andere Berufsgruppen kippen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall an das oberste europäische Gericht verwiesen. Drei Piloten der Lufthansa wehren sich erstmals auf Basis des neuen Antidiskriminierungsgesetzes gerichtlich gegen ihren erzwungenen Ruhestand mit 60 Jahren. Die Kläger hatten lange als Piloten und Kapitäne bei Lufthansa gearbeitet und werfen dem Unternehmen vor, wegen ihres Alters benachteiligt zu werden. Laut Gesetz können Berufspiloten bis 65 Jahre aktiv sein.

Die drei Piloten argumentieren, dass regelmäßige ärztliche Untersuchungen die Gefahr minimierten, während eines Fluges akut zu erkranken. Daher seien ältere Piloten nicht grundsätzlich als Sicherheitsrisiko anzusehen. Außerdem dürften Piloten bei der Lufthansa-Tochter City-Line sehr wohl bis zum Alter von 65 fliegen – etwa bei kürzeren Inlandsflügen. Dieser Meinung ist auch der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, der schreibt: Eine solche Altersgrenze sei „für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit“ nicht notwendig. (dpa)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false