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Wirtschaft: Ratgeber: Ferienjobs: Gassi gehen in der Nacht bleibt verboten

Früher hatte es noch den Grauschleier des Unerlaubten. Inzwischen ist es offiziell erlaubt: Mädchen und Jungen, die mindestens 13 Jahre alt sind, dürfen Nachbars Hund Gassi führen, Zeitungen und Werbezettel austragen, Nachhilfeunterricht geben und Botengänge ausführen - alles gegen Bezahlung.

Früher hatte es noch den Grauschleier des Unerlaubten. Inzwischen ist es offiziell erlaubt: Mädchen und Jungen, die mindestens 13 Jahre alt sind, dürfen Nachbars Hund Gassi führen, Zeitungen und Werbezettel austragen, Nachhilfeunterricht geben und Botengänge ausführen - alles gegen Bezahlung. Doch auch das vor Jahren reformierte Jugendarbeitsschutzgesetz setzt Grenzen.

13- und 14-jährige Kinder dürfen ihr Taschengeld nur durch Arbeiten aufbessern, die "leicht und für Kinder geeignet" sind. Dabei ist die zulässige Arbeitszeit auf zwei Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche begrenzt. Ferner dürfen sie nicht zwischen 18 und acht Uhr arbeiten, nicht vor der Schule und während der Unterrichtszeit.

Die Beschäftigung von 13- und 14-Jährigen ist nur in Privathaushalten, in den Bereichen Kultur, Sport und Unterhaltung sowie in der Landwirtschaft zugelassen, "wenn eine Überforderung nicht zu befürchten ist". Verboten ist dagegen eine Beschäftigung in der gewerblichen Wirtschaft, in der Produktion, im Handel und im Dienstleistungsgewerbe.

Arbeitgebern, die ein Kind über 13 oder einen schulpflichtigen Jugendlichen anders als zugelassen beschäftigen, droht eine Geldbuße bis zu 30 000 Mark. Bei einer Gesundheitsgefährdung drohen sogar Freiheitsstrafen.

Solange sie noch schulpflichtig sind, sind auch Kinder ab 15 Jahren noch von den Schutzregeln erfasst, die für die Jüngeren Kinder gelten. Mit einer Ausnahme allerdings: Mindestens 15-jährige Jugendliche dürfen während der Schulferien maximal vier Wochen arbeiten - und das auch in der gewerblichen Wirtschaft, im Handel und im Dienstleistungsgewerbe. Vom generellen Verbot ausgenommen bleibt aber das gewerbliche Austragen von Zeitungen und Zeitschriften. Dies regelt die Kinderschutzverordnung, die das Jugendarbeitsschutzgesetz ergänzt.

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