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Wirtschaft: Rücktrittsrecht: Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte

Das aufsehenerregende Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zum Rücktrittsrecht bei Immobilienkrediten vom Dienstag (Az.: XI ZR 91/99) läss hunderttausende von Kunden insbesondere der Hypo-Vereinsbank hoffen, ihre Verträge rückabwickeln zu können.

Das aufsehenerregende Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zum Rücktrittsrecht bei Immobilienkrediten vom Dienstag (Az.: XI ZR 91/99) läss hunderttausende von Kunden insbesondere der Hypo-Vereinsbank hoffen, ihre Verträge rückabwickeln zu können. Der BGH hatte entschieden, dass an der Haustür vermittelte Kredite zur Finanzierung von Immobilienkäufen auch noch nach Jahren widerrufen werden können.

Hintergrund sind vor allem Geschäfte mit der Bayerischen Hypo-Vereinsbank. Diese soll über Strukturvertriebe massiv Immobilien an Anleger verkauft haben, und den Anlegern zur Finanzierung Kredite angeboten haben. Die Rede ist von mehreren hunderttausend Fällen. Im Extremfall, wenn alle Verträge rückabgewickelt würden und die Bank die Immobilien zurücknehmen müsste, kämen auf das Kreditinstitut Forderungen in Höhe von bis zu 40 Milliarden Euro zu. Allerdings können die juristischen Auseinandersetzungen, da sind sich die Experten einig, noch eine Weile dauern.

Der Bundesgerichtshof hat zwar das Widerrufsrecht festgeschrieben, zugleich aber den Fall an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Die Richterkollegen im München müssen nun zunächst einmal feststellen, ob es sich im vorliegenden Fall überhaupt um ein Haustürgeschäft gehandelt hat. Im nächsten Schritt müsste man belegen, dass die Darlehen zum Erwerb einer Immlobilien gewährt wurden. Erst dann kann der Verkäufer seinen Kreditantrag kündigen und die Immobilien an die Bank zurückgeben. Lässt sich ein solches verbundenes Geschäft nicht beweisen, kann der Kunde zwar seinen Darlehensvertrag widerrufen, die Immobilien hat er aber immer noch "an der Backe", so ein BGH-Sprecher.

Verbraucherschützer warnen deshalb auch eindringlich, nicht vorschnell und ohne juristischen Rat zu handeln. Könne die Wohnung nicht zurückgegeben werden, hätten viele Darlehensnehmer wohl auch gar nicht die finanzielle Möglichkeit, den Kredit zurückzuzahlen, sagt Gabriele Schmitz von der Verbraucherzentrale in Hamburg. Sie verweist zudem darauf, dass der Kunde eventuelle finanzielle Vorteile, die er während der Vetragslaufzeit gehabt habe, anrechnen lassen müsse. Verbraucherschützer raten deshalb dringend, vor einer Kündigung einen Anwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen.

Der Staatsekretär im Verbraucherschutzministerium Matthias Berninger bezeichnete das Urteil am Mittwoch gegenüber dem Tagesspiegel als "Meilenstein". Damit sei einer der Schutzwälle der Banken geschleift worden. Die Einlassung der Banken nämlich, die Darlehensverträge fielen nicht unter Haustürgeschäfte. Noch aber stehe das Argument im Raum, die Kredite seien nicht für den Erwerb einer Immobilien, sondern ganz allgemein gewährt worden. Dies müsse von den Kreditnehmern erst noch bewiesen werden. Berninger äußerte sich aber zuversichtlich, dass dies gelingen werden. "Bei den Anwälten gibt es Unterlagen, die belegen, dass die Banken ganz agressiv in den Markt wollten und deshalb Strukturbetriebe quasi beauftragt hätten. Berninger sieht nun aber weiteren Handlungsbedarf in der Bundesrepublik. Es gelte, bestehende Richtlinien den europäsichen Vorschriften anzupassen und künftig die erweiterten europäischen Schutzbestimmungen auch in deutsches Recht aufzunehmen.

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