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Wirtschaft: So wird gerechnet

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen Verwandte in gerader Linie für einander einstehen, das heißt: Kinder, Eltern, Großeltern. Das Sozialrecht engt den Rahmen jedoch ein.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen Verwandte in gerader Linie für einander einstehen, das heißt: Kinder, Eltern, Großeltern. Das Sozialrecht engt den Rahmen jedoch ein. Wenn das Sozialamt Heimkosten vorschießt und dann Rückgriff bei den Verwandten nehmen will, wendet es sich nur an die Kinder und den Ehegatten des Pflegebedürftigen. Die Enkel bleiben außen vor.

WIE VIEL?

Das Sozialamt kann nur Regress nehmen, wenn die Kinder oder der Ehepartner leistungsfähig sind. Gerechnet wird so: Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben, Versicherungen, Kreditverbindlichkeiten, Aufwendungen für die private Altersvorsorge sowie berufsbedingte Kosten abgezogen. Von dem „bereinigten Nettoeinkommen“ geht dann noch einmal der anrechnungsfreie Selbstbehalt ab. Das sind 1250 Euro im Monat in den alten Bundesländern und West-Berlin, im Osten beträgt das Existenzminimum 1155 Euro im Monat.

Muss der Unterhaltspflichtige noch den Ehepartner oder eigene Kinder unterstützen, mindert das ebenfalls die Leistungsfähigkeit. Für den Ehepartner können Sie pauschal 950 Euro im Monat absetzen, bei Kindern richtet sich der Unterhalt nach Ihrem Verdienst und dem Alter des Kindes. Verdienen Sie monatlich 2100 Euro netto, können Sie für ihr zwölfjähriges Kind noch einmal 384 Euro im Monat absetzen.

Aber auch der Betrag, der dann noch bleibt, muss nicht voll eingesetzt werden. Faustformel: Das Amt bekommt die Hälfte. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 1450 Euro fordert das Sozialamt also 100 Euro ein. hej

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