Wirtschaft: Sprachkurse: Teures Vergnügen
Fremdsprachenkenntnisse werden im Berufsleben zwar immer wichtiger, doch Sprachkurse sind oft teuer, zumal, wenn sie im Ausland absolviert werden. Diese Kosten lassen sich zumindest indirekt ein wenig senken, wenn sie als Werbungskosten in der Steuererklärung anerkannt werden.
Fremdsprachenkenntnisse werden im Berufsleben zwar immer wichtiger, doch Sprachkurse sind oft teuer, zumal, wenn sie im Ausland absolviert werden. Diese Kosten lassen sich zumindest indirekt ein wenig senken, wenn sie als Werbungskosten in der Steuererklärung anerkannt werden. Nun sind Dolmetscher oder Sprachlehrer beispielsweise in der glücklichen Lage, in einem Berufsfeld tätig zu sein, das ohne das Beherrschen einer Fremdsprache undenkbar ist. Nehmen sie an Fortbildungskursen teil, sind die Kosten der Veranstaltung steuerlich absetzbar. Doch auch in etlichen anderen Berufen sind Kenntnisse zumindest einer Fremdsprache unabdingbar - aber hier ist die Absetzbarkeit bei weitem nicht so eindeutig geregelt.
Der Bundesfinanzhof hat hierzu kategorisch festgestellt: Wird ein Kurs zur Hauptferienzeit in einem Urlaubsgebiet abgehalten, ist es unwesentlich, ob die dort vermittelten Sprachkenntnisse beruflich erforderlich sind. Für die obersten Finanzrichter ist der Freizeitwert offensichtlich. Schließlich werden regelmäßig kulturelle Veranstaltungen, Führungen und Ausflüge angeboten. Solche Auslandsreisen als Werbungskosten steuerlich abzusetzen, ist nicht möglich; der Sprachkurs ist eher ein Begleitprogramm einer Urlaubsreise (BFH Az: VI R 46 / 87).
Doch Finanzgerichte weichen vermehrt von dieser rigorosen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und widmen sich den Umständen des Einzelfalls. So absolvierte eine Flugbegleiterin in Italien einen Italienisch-Grundkurs, weil durch diesen Sprachkurs die konkrete Chance für eine Gehaltszulage geschaffen werden sollte. Das Hessische Finanzgericht bestätigte die hierfür aufgewendeten Kosten als abzugsfähig (Az: 3 K 3279 / 95). Das Finanzgericht Münster billigte einer angehenden Steuerberaterin die Kosten für einen Intensiv-Sprachkurs in England als abzugsfähige Werbungskosten zu, weil in ihrem Fall Englischkenntnisse zur Einstellungsvoraussetzung gemacht wurden und die Frau von ihrem Arbeitgeber im englischsprachigen Ausland eingesetzt werden sollte (Az: 8 K 1625 / 94 E).
Das Problem auf den Punkt brachte nun das Niedersächsische Finanzgericht: Es könne nicht angehen, dass der Erwerb von Grundkenntnissen einer Fremdsprache im Inland abzugsfähig sein soll, nicht dagegen ein vergleichbarer Lehrgang im Ausland. Das übliche Argument der Finanzämter, Sprachkenntnisse seien auch im außerberuflichen Bereich, etwa im Urlaub, von Nutzen, ließen die Finanzrichter nicht gelten. Auch im Inland erworbene Sprachkenntnisse seien schließlich sowohl beruflich als auch privat einzusetzen (Az: 13 K 252 / 96).
Das Urteil der niedersächsischen Richter ist noch nicht rechtskräftig, weil die Finanzbehörde Revision eingelegt hat. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof feststellt, dass es im Zuge der europäischen Einigung auch aus steuerrechtlicher Sicht nicht mehr zeitgemäß ist, zwischen Inland und Ausland zu unterscheiden. Werden Ausgaben für Sprachkurse im Ausland nicht als Werbungskosten anerkannt, ist es deshalb ratsam, Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid zu erheben und die künftige Rechtsprechung abzuwarten.
kmw