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Wirtschaft: Telekom-Treueaktien sind nicht steuerpflichtig

Düsseldorf (asr/ke/HB). Wenigstens eine gute Nachricht gibt es für die zuletzt arg gebeutelten Aktionäre der Deutschen Telekom: Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden, dass die beim zweiten Börsengang im August vor zwei Jahren versprochenen Treueaktien nicht steuerpflichtig sind.

Düsseldorf (asr/ke/HB). Wenigstens eine gute Nachricht gibt es für die zuletzt arg gebeutelten Aktionäre der Deutschen Telekom: Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden, dass die beim zweiten Börsengang im August vor zwei Jahren versprochenen Treueaktien nicht steuerpflichtig sind. Das Gericht urteilte damit gegen die Rechtsauffassung von Bund und Ländern. Bei diesen Gratisaktien, die nach Ablauf einer bestimmten Haltefrist den Aktionären überlassen werden, handele es sich nicht um steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte, sondern um eine Art steuerfreien Rabatt (Aktenzeichen: 2 K 4068/01 E).

Bund und Länder hatten sich Ende 1999 darauf verständigt, dass zwar auf eine Besteuerung der Treueaktien aus dem ersten Börsengang der Telekom 1996 verzichtet wird, die Treueaktien aus dem zweiten und dritten Börsengang aber wie Dividenden besteuert werden. Dabei hatte sich die Ländermehrheit gegen den Bund durchgesetzt, der die Treueaktien als steuerfreien Rabatt, der den Aktionären beim Börsengang versprochen worden war, werten wollte.

Die Steuereinnahme wurden auf maximal 55 Millionen Mark geschätzt, die sich Bund, Länder und Gemeinden teilen müssen. In dem nun entschiedenen Musterverfahren hatte die Klägerin im Zuge des zweiten Börsengangs T-Aktien erworben und bis zum 30. August 2000 gehalten. Das Finanzamt sah in der Zuteilung der Bonusaktien Kapitalerträge, die sie mit dem Eröffnungskurs am 31. August 2000 von 43,40 Euro der Besteuerung unterwarf. Es folgte damit einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums, das die Steuerpflicht in einem Schreiben verfügt hatte.

Geltende Praxis gestoppt

Der Zweite Senat des Düsseldorfer Finanzgerichts hat diese Praxis nun gestoppt. Die Begründung: Die Vermögensmehrung stelle kein Entgelt für eine Kapitalnutzung dar. Vielmehr seien die Bonusaktien lediglich ein Preisnachlass auf die ursprünglich angeschafften Aktien, so die Richter. Es handele sich damit um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene, der außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr nicht steuerpflichtig sei. Da die Richter eine Revision zuließen, gilt es als wahrscheinlich, dass der Fall letztlich vom Bundesfinanzhof entschieden wird. Steuerberater raten den Anlegern jetzt, mit Bezug auf die aktuelle Entscheidung Widerspruch gegen noch offene Steuerbescheide einzulegen, in denen die Treueaktien besteuert wurden.

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