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Karrierefrage: Überwachung von Arbeitnehmern

Haben Arbeitgeber das Recht, ihre Mitarbeiter heimlich zu kontrollieren? Darauf antwortet die Berliner Fachanwältin für Arbeitsrecht, Anja Mengel.

Ein Leser fragt: Ich bin Kassierer in einem Berliner Verbrauchermarkt. Alle zwei bis drei Monate organisiert unser Arbeitgeber so genannte Testkäufe. Dabei versuchen vermeintliche Kunden Waren an der Kasse vorbei zu schmuggeln, indem sie etwa kleinere Verpackungen unter größeren verstecken. Ist ihnen das gelungen, melden sie das dem Geschäftsführer. Der schreibt dann eine Abmahnung, die der Kassierer gegenzeichnen muss – ohne ein vorheriges Gespräch zu dem Fall. Ist das etwa arbeitsrechtlich korrekt?

Die Antwort von Anja Mengel: Grundsätzlich ja, denn es ist arbeitsrechtlich allein die Entscheidung des Arbeitgebers wann und mit wie viel Vorbereitung er eine Abmahnung ausspricht oder in welchem Fall er auch eine Kündigung erklärt. Es ist gibt somit keinen Anspruch auf eine vorhergehende Anhörung vor einer Abmahnung.

Es ist allerdings etwas ganz anderes, wenn eine solche Abmahnung einen Sachverhalt zugrunde legt, der nur unvollständig ermittelt wurde. In einem solchen Fall besteht für den Arbeitgeber ein erhebliches Risiko, dass die entsprechenden Einwände des Arbeitnehmers in einem späteren Prozess zu zusätzlichen Tatsachen relevant sind und sich der Vorfall dann anders darstellt.

Hat der Arbeitgeber sogar Tatsachen, die den Arbeitnehmer von dem Vorwurf der abgemahnten Pflichtverletzung entlasten, überhaupt nicht berücksichtigt, kann deswegen die Abmahnung durch den Arbeitgeber unwirksam sein. Daher ist eine gründliche Aufklärung des Falles vor allem auch im Interesse des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer ist dadurch geschützt, dass er auch bei Ausspruch diverser Abmahnungen und einer späteren verhaltensbedingten Kündigung alles noch im Kündigungsschutzprozess prüfen lassen kann. Denn eine (ordentliche) verhaltensbedingte Kündigung ist regelmäßig nur bei vorhergehender einschlägiger Abmahnung wirksam.

Gibt es eine Abmahnung in der Personalakte und stellt diese sich aber (erst) im Kündigungsschutzprozess als unwirksam heraus, ist deswegen dann oftmals zugleich auch die Kündigung unwirksam.

Aus diesem Grund streben die meisten Arbeitgeber – bevor sie eine Abmahnung aussprechen – eine umfassende Aufklärung des Falles an, typischerweise auch mit einer Befragung des Arbeitnehmers oder anderer Beteiligter. Erst danach entscheiden sie über eine Abmahnung oder auch über eine Kündigung aufgrund einer Pflichtverletzung. Foto: Promo

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Anja Mengel

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