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Wirtschaft: Versprochene Kinderbetreuung muß geboten werden

Reisezeit - Entspannungszeit.Wie aber, wenn die urlaubsreifen Eltern sich (auch) darauf freuen, daß die Sprößlinge zumindest stundenweise von geschultem Personal betreut und bei Laune gehalten werden - und vor Ort dann niemand zu Diensten ist?

Reisezeit - Entspannungszeit.Wie aber, wenn die urlaubsreifen Eltern sich (auch) darauf freuen, daß die Sprößlinge zumindest stundenweise von geschultem Personal betreut und bei Laune gehalten werden - und vor Ort dann niemand zu Diensten ist? Minderung des Preises, Kündigung des Vertrags, Schadensersatz - das sind die Kategorien, die einem Juristen dann auf Anhieb einfallen.Diese Ansprüche sind aber vor Gericht nicht immer nach Plan durchzusetzen.Eine Erfahrung, die auch ein Ehepaar machen mußte, das ohne Erfolg Klage erhob, um eine Kündigung des Reisevertrags zu erreichen, weil die Betreuung ihrer Kleinen vor Ort anders aussah als erhofft (LG Hannover, Urteil vom 13.10.1997 - Aktenzeichen 20 S 84/97).

Der Katalog des Reiseveranstalters ließ keine Fragen offen: "Kinderclubs mit Betreuung von sieben bis neun, zehn bis zwölf Jahren, Betreuung und Animationsprogramm sechs Stunden täglich, Kinderdorf von drei bis sechs Jahren".Der Kläger verlangte gleichwohl per Fax eine schriftliche Bestätigung, daß auch seine vierjährige Tochter in den Genuß der "Kinderbetreuung" komme.Die Antwort erhielt er prompt: "Der Kinderclub für drei- bis sechsjährige ist auch mit Betreuung", lautete die Aussage, die zunächst nichts Böses erahnen ließ, später aber zum Stein des Anstoßes wurde.Denn: Die erwartete Betreuung fand nicht statt - ein Lapsus, den der Reiseveranstalter vorgerichtlich mit einer Entschädigung von 500 DM ausgleichen wollte.Ohne indes die Reisenden damit zufriedenstellen zu können.Diese nämlich beriefen sich auf die Paragraphen 651 c und 651 e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), denenzufolge ein Reisevertrag gekündigt werden kann, wenn die konkrete Reise "infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist", also - wie die Juristen das nennen - "mit Fehlern behaftet ist oder bestimmte zugesicherte Eigenschaften nicht aufweist".Letzteres bildete den Knackpunkt, über den das Landgericht in zweiter Instanz zu befinden hatte.Und zwar hier zu Ungunsten der Kläger, denn die Richter mußten abgrenzen zwischen einer bloßen "Leistungsbeschreibung" und einem deutlichen "Einstandswillen" des Veranstalters, also einer Haftungsbereitschaft für das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Umstände.

Die Entscheidung fiel dem Landgericht nicht schwer, denn letztlich wiederholte das Antwortfax nur die schon im Katalog festgelegten Grundsätze.Wollte man dem einen "besonderen" Haftungswillen des Veranstalters beimessen, dann könnte jeder Reisende seinen Vertragspartner zu einer Haftungsübernahme veranlassen - je nachdem, wie geschickt die Anfragen im Einzelfall formuliert sind.Diese Rechtsansicht ist in der juristischen Literatur zwar nicht unumstritten; gleichwohl konnte sich das LG Hannover hier auf das aus dem Wortlaut des Gesetzes folgende Argument stützen, daß eine "erhebliche Beeinträchtigung" der Reise nicht vorgelegen habe.Davon ist nach der Rechtsprechung nur auszugehen, wenn der Urlaub zu einem wahren Fiasko geworden ist.So gravierend indes ist eine fehlende Kinderbetreuung denn doch nicht, wenngleich die Richter nicht verkannten, daß "Eltern in den Ferien ein gesteigertes Interesse daran haben können, daß die Kinder von Dritten betreut werden".Und sei es nur zeitweise.Aber wie dem auch sei: In Anbetracht des Gesamtreisepreises von knapp 2500 DM befand das LG eine Erstattung von insgesamt 20 Prozent als ausreichendes "Trostpflaster" für die fehlende Zweisamkeit der Eheleute.

THOMAS WEGERICH

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