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Wirtschaft: Von Abfindungen bleibt jetzt mehr übrig

ÄNDERUNGEN IN DER ARBEITSMARKTPOLITIK (12) - Das Arbeitsamt berücksichtigt höhere Freibeträge / Betriebszugehörigkeit und Alter spielen eine RolleVON WOLFGANG BÜSERDie Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld wurde bereits zum 1.April des vergangenen Jahres verschärft.

ÄNDERUNGEN IN DER ARBEITSMARKTPOLITIK (12) - Das Arbeitsamt berücksichtigt höhere Freibeträge / Betriebszugehörigkeit und Alter spielen eine RolleVON WOLFGANG BÜSER

Die Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld wurde bereits zum 1.April des vergangenen Jahres verschärft.Der Jahresbeginn 1998 hat abermals neues Recht gebracht - diesmal aber zum Vorteil der Arbeitslosen.Die zum 1.Januar 1998 vorgenommene Änderung wirkt sich insofern positiv für die Arbeitslosen aus, als die Arbeitsämter künftig bei der Anrechnung von Abfindungen die zu zahlenden Steuern und außerdem höhere Freibeträge zu berücksichtigen haben.Das sieht so aus: Maßgebend ist stets nur die "Netto-Abfindung", das heißt die auf die Abfindung entfallenden Steuern werden abgezogen.Da dieser Steuerbetrag endgültig immer erst im folgenden Jahr (bei der Steuerveranlagung) feststeht, setzt das Arbeitsamt die Steuern pauschal an.Dieser Pauschsatz wird im Laufe des Frühjahrs 1998 festgesetzt.Bei der Berechnung der Netto-Abfindung gilt zunächst ein Grundfreibetrag von 25 Prozent, der sich um je fünf Prozentpunkte für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit erhöht.Für ältere Beschäftigte gibt es aber Mindestsätze.So beträgt der Grundfreibetrag für Arbeitnehmer zwischen 50 und 55 Jahren mindestens 40 Prozent, für 55jährige Arbeitnehmer mindestens 45 Prozent - aber in jedem Fall wenigstens 10 000 DM.Maximal können 75 Prozent der Abfindung anrechnungsfrei bleiben. Beispiel: Ist ein Arbeitnehmer 57 Jahre alt und war 34 Jahre in demselben Betrieb beschäftigt und erhält eine Netto-Abfindung in Höhe von 60 000 DM und ein Arbeitslosengeld von 2000 DM monatlich, so wird wie folgt gerechnet: Grundfreibetrag 25 Prozent; wegen der über 30jährigen Betriebszugehörigkeit erfolgt eine Erhöhung um 30 Prozent auf 55 Prozent = 33 000 DM; Anrechnungsbetrag: 27 000 DM.Ergebnis der Rechnung: Das Arbeitslosengeld wird 27 Monate lang nur in halber Höhe (= 1000 DM) gezahlt. Außerdem sind diejenigen Abfindungsanteile anrechnungsfrei, die der Arbeitgeber auf Wunsch seines Mitarbeiters direkt an die Rentenversicherung überwiesen hat, womit Rentenabschläge vermieden werden können.Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, die frühestens im Alter von 55 Jahren aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.Tip: Vor der Abfindungsverhandlung sollte man bei der Rentenanstalt erfragen, um wieviel sich die Rente durch eine Sonderzahlung von der Abfindung erhöht.Das kann mehr einbringen, als einen Teil der Abfindung vom Arbeitslosengeld abgezogen und den anderen ausgezahlt zu bekommen. Das neue Recht tritt mit einer Übergangsfrist in Kraft.Für alle Arbeitnehmer, die vor dem 1.April 1997 durchgehend beschäftigt waren und vor dem 7.April 1999 arbeitslos werden und die sich bis spätestens zum 6.April 1999 arbeitslos melden, ist das bisherige Recht anzuwenden.Dasselbe gilt für diejenigen, die vor dem 14.Februar 1941 geboren und am 14.Februar 1996 arbeitslos waren (oder deren Arbeitsverhältnis vor dem 14.Februar 1996 gekündigt war). In diesen Fällen wird eine Abfindung grundsätzlich nur dann auf das Arbeitslosengeld angerechnet, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst worden ist.

WOLFGANG BÜSER

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