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Arbeitsrecht: Was Praktikanten zusteht

Wenn Arbeitgeber Praktikanten beschäftigen, müssen sie einiges beachten. Der Berliner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christoph Abeln, erklärt, worauf die temporären Mitarbeiter ein Anrecht haben.

Unser Leser fragt: Ich führe ein Ingenieurbüro mit 150 Mitarbeitern und überlege, demnächst studentische Praktikanten zu beschäftigen. Was muss ich da grundsätzlich beachten? Und muss ich unseren Praktikanten den Mindestlohn von 8,50 Euro zahlen?

Christoph Abeln antwortet: Das Bundesarbeitsgericht hat einmal im Jahr 2003 ein Praktikum als vorübergehende Tätigkeit in einem Betrieb zum Erwerb praktischer Kenntnisse beschrieben. Dabei muss man bei Praktika grundsätzlich zwei verschiedene Formen unterscheiden: Pflichtpraktika und so genannte freiwillige Praktika. Beide unterscheiden sich auf arbeitsrechtlicher Ebene in hohem Maße.

Pflichtpraktika, wie sie häufig auch Studierende absolvieren, sind meist in Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnungen geregelt. Die arbeitsrechtliche Stellung von solchen Praktikanten ist vergleichsweise schwach. Sie besitzen zum Beispiel keinen Anspruch auf Urlaub. Auch gibt es keine speziellen Kündigungsschutzbestimmungen für sie. Arbeitgeber müssen ihnen auch kein qualifiziertes Zeugnis, also eines, das insbesondere auch eine Leistungsbeurteilung enthält, ausstellen. Hier reicht bereits eine Praktikumsbescheinigung. Vom Mindestlohn sind diese Praktikanten ausgenommen, da ihre Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnungen das Praktikum verpflichtend vorschreibt.

Freiwillig im Praktikum

Anders sieht es bei freiwilligen Praktikanten aus. Sie fallen unter das so genannte Berufsbildungsgesetz (BBG). Zwar gibt es auch hier keinen Anspruch auf einen echten Arbeitslohn, aber zumindest gibt es einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung. Diese orientiert sich häufig an Tarifverträgen. Auch das Bundesinstitut für Berufsbildung stellt Richtlinien auf für jährliche Ausbildungsvergütungen, an denen man sich orientieren kann. Anspruch auf Mindestlohn besteht hier aber nur in eingeschränktem Maße. Erst wenn ein Praktikant länger als drei Monate im Unternehmen tätig ist, kann er ihn verlangen.

Ausgeschlossen ist zum Beispiel eine einfache Kündigung nach der sechsmonatigen Probezeit. Doch nicht nur das: Im Vergleich zu den Pflichtpraktikanten haben freiwillige Praktikanten auch Anspruch auf deutlich bessere Leistungen hinsichtlich Urlaub und Krankheitsfall. So hat jeder freiwillige Praktikant einen Anspruch auf Urlaub, wenn er länger als einen Monat dabei ist. Wird der Praktikant krank, besitzt er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Näheres ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Und auch beim Zeugnis sind die Bedingungen besser: Jeder freiwillige Praktikant hat einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.

– Haben Sie auch eine Frage? Dann schreiben Sie uns: E-Mail: Redaktion.Beruf@tagesspiegel.de

Christoph Abeln

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