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KITA-KOSTEN: Wer den Vertrag unterschreiben sollte

Bei unverheirateten Eltern kann nur derjenige die Kinderbetreuungskosten für einen Kindergarten oder Hort steuerlich geltend machen, der den Vertrag geschlossen und die Gebühren überwiesen hat. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nicht möglich, hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil entschieden.

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Bei unverheirateten Eltern kann nur derjenige die Kinderbetreuungskosten für einen Kindergarten oder Hort steuerlich geltend machen, der den Vertrag geschlossen und die Gebühren überwiesen hat. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nicht möglich, hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil entschieden. Betroffenen Eltern rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) daher, dass möglichst derjenige den Vertrag abschließt und sein Konto zur Zahlung angibt, der das höhere Einkommen hat. Sonst könnte der Steuervorteil verloren gehen. hej

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