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Wirtschaft: Wie sich die Daumenschrauben der Kaskoversicherer lockern

"Warum bin ich eigentlich versichert?", fragen sich Versicherte nach einem selbstverschuldeten Autounfall, wenn sie von ihrer Kfz-Kaskoversicherung keine (oder nur geminderte) Leistungen beziehen.

"Warum bin ich eigentlich versichert?", fragen sich Versicherte nach einem selbstverschuldeten Autounfall, wenn sie von ihrer Kfz-Kaskoversicherung keine (oder nur geminderte) Leistungen beziehen.Doch handeln die Versicherer oft durchaus im Interesse der gesamten Versicherungsgemeinschaft, wenn sie nicht jeden "Schadenfall" ungeprüft regulieren.Schlichter in Streitfällen sind dann immer wieder Deutschlands Richter.

Nach Überholen aus der Kurve getragen: Überholt ein Autofahrer einen anderen Personenwagen und verliert er in der unmittelbar darauf folgenden Kurve die Gewalt über sein Fahrzeug, so braucht die Kaskoversicherung für den Schaden nicht aufzukommen, da Überholvorgänge - erst recht kurz vor einer Kurve - zu den gefahrenträchtigsten Fahrmanövern gehören und deshalb eine "gesteigerte Aufmerksamkeit" verlangen.Geschieht das nicht, handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit.(Oberlandesgericht Hamm, 20 U 4/98)

Auch die Sonne macht aus "rot" kein "grün": Auch bei tiefstehender Sonne müssen Autofahrer eine "rot" leuchtende Ampel erkennen (schon wegen der Plazierung der drei Ampelstufen) und können nicht argumentieren, das grüne Glas einer auf "Rot" stehenden Verkehrsampel habe Grünlicht vorgetäuscht.Die Kaskoversicherung ist deshalb in diesem Fall berechtigt, Versicherungsschutz wegen grober Fahrlässigkeit zu verweigern.(Oberlandesgericht Hamm, 20 U 116/97)

Zweitschlüssel im Fahrzeug macht es Dieben zu leicht: Läßt ein Autobesitzer, der sein Fahrzeug parkt, den Zweitschlüssel im Innenraum des Wagens (wenn auch "versteckt"), so muß die Kaskoversicherung den gestohlenen Pkw nicht ersetzen, weil "die Gefahr des Diebstahls erhöht" wurde und deshalb grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden durfte.(Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 1437/96)

Auf den Grund fürs Umdrehen kommt es an: Dreht sich eine Autofahrerin nach ihrem weinenden Kleinkind um, weil es ihm einen Schnuller geben will, und verursacht sie dabei einen Unfall, so kann die Kaskoversicherung die Regulierung des Schadens wegen grober Fahrlässigkeit verweigern - es sei denn, die Mutter habe sich deshalb umgedreht, weil sie "ungewöhnliche Würgegeräusche" ihres Babys wahrgenommen deshalb Angst bekommen habe, ihr Kind könnte ersticken.(Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2 U 94/96)

"Sekundenschlaf" weckt nicht immer Abwehrkräfte: Auch wenn ein Autofahrer wegen eines vorübergehenden Einnickens am Steuer ("Sekundenschlaf") einen Unfall verursacht, darf seine Kaskoversicherung die Leistung nicht verweigern, wenn dem Versicherten nicht vorgeworfen werden kann, grob fahrlässig gehandelt zu haben.Im betroffenen Fall ging es um die Weiterfahrt nach einem Tankstopp trotz Müdigkeit bei einer restlichen Fahrzeit von lediglich etwa 30 Minuten.(Oberlandesgericht Hamm, 20 U 99/97)

Unfallflucht kostet 1600 plus 31 600 DM: Wer sich nach einem Verkehrsunfall unerlaubt entfernt, ohne daß zuvor die erforderlichen Feststellungen getroffen werden konnten, der verliert neben seinem Führerschein (plus 1600 DM Geldstrafe) auch seinen Kaskoversicherungsschutz (hier: in Höhe von 30 600 DM) und muß sich auch (hier: mit 1000 DM) an den Kosten beteiligen, die seine Kfz-Haftpflicht-Versicherung für den Schaden am anderen Fahrzeug aufzuwenden hatte.(Oberlandesgericht Nürnberg, 8 U 2561/96)

Abweichende Kilometerangabe nicht immer schlimm: Auch wenn die Kilometerangabe für einen gestohlenen Wagen um 22 000 von der tatsächlichen Laufleistung abweicht, ist damit nicht automatisch der von der Kaskoversicherung zu zahlende Schadenersatz verwirkt, weil es auch auf die prozentuale Abweichung ankommt; ein Unterschied von weniger als 10 Prozent "besitzt noch keine versicherungsrechtliche Relevanz".(Oberlandesgericht Köln, 9 U 131/96)

Für "springende" Hunde gibt es keinen Schutz: Stellt ein Autofahrer, der einen Hund in seinem Fahrzeug mitnimmt, nicht sicher, daß das Tier ihn während der Fahrt nicht behindern kann (etwa durch Aufrichten des eingebauten Trenngitters), so hat er im Schadenfall, zum Beispiel nachdem der Hund dem Fahrer ins Lenkrad sprang, keinen Anspruch gegen seine Vollkaskoversicherung.(Oberlandesgericht Nürnberg, 8 U 2819/96).

WOLFGANG BÜSER

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