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Menschen mit Doktorhüten auf dem Kopf stehen vor einem Universitätsgebäude.

© dpa

Wert des Doktortitels: Universitäten müssen Fehlverhalten ahnden

Universitäten halten den Schlüssel in der Hand, um den Wert der Promotion zu bewahren, schreibt Verwaltungsrechtler Klaus Herrmann in einem Gastbeitrag: indem sie Fehlverhalten konsequent verfolgen.

Was ist eine Promotion wert? Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und persönliches Ansehen lassen sich noch immer mit dem „Dr.“-Titel steigern. Mit diesem Nachweis für die Befähigung zu vertiefter selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit qualifiziert man sich für die Tätigkeit in Forschung und Wissenschaft und für Führungsaufgaben in der Wissenschaftsgesellschaft.

Auch Promotionsvermittler kratzen am Ruf der Doktorgrades

An dem guten Ruf des Doktorgrades kratzten in jüngster Vergangenheit nicht nur Plagiateure, sondern auch Promotionsvermittler. Besonderes Aufsehen erregte das „Institut für Wissenschaftsberatung“ in Bergisch-Gladbach, das Promotionswilligen nicht nur Beratung beim Entwurf und der Durchführung der Dissertation anbot, sondern sogar einen Betreuer (Doktorvater) vermittelte – gegen Bezahlung. Für die Annahme und die Betreuung verlangten und erhielten Professoren verschiedener Universitäten ein Honorar, obwohl diese Aufgaben zu ihren regelmäßigen Dienstpflichten gehören.

Klaus Herrmann ist Fachanwalt und Honorarprofessor für Verwaltungsrecht.
Klaus Herrmann ist Fachanwalt und Honorarprofessor für Verwaltungsrecht.

© Promo/David Ausserhofer

2009 wurde der Leiter des Instituts, ein Doktor der Erziehungswissenschaften, wegen 61-facher Bestechung eines Juraprofessors zu einer Haftstrafe von mehr als drei Jahren und einer Geldstrafe verurteilt. Ähnlich verfuhr das Landgericht Hildesheim mit dem Juraprofessor, wodurch dieser zugleich sein Professorenamt verlor. Dem Promotionsvermittler entzog die Universität Bonn 2010 den 1981 verliehenen Doktortitel. Dagegen klagte dieser vor dem Verwaltungsgericht Köln, allerdings ohne Erfolg. Kürzlich bestätigte auch das Oberverwaltungsgericht Münster den Titelentzug (Az.: 19 A 2820/11 vom 10.12.2015).

Das Grundgesetz zwingt Unis zu effektiven Verfahren

Das Urteil ist im Ergebnis zu begrüßen. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetz) schützt nicht nur den einzelnen Wissenschaftler vor staatlichen Interventionen in Forschung und Lehre. Ebenso verpflichtet es Staat und Hochschulen, effektive Verfahren anzuwenden, damit Fehlverhalten und Straftaten den Wissenschaftsbetrieb nicht beeinträchtigen. Schon in früheren Fällen bestätigten Gerichte den Titelentzug bei umfangreichen Fälschungen in Fachveröffentlichungen oder beim Betrug im Zusammenhang mit der juristischen Staatsprüfung. Die Signalwirkung, dass im Wissenschaftsbetrieb kein Platz für Promotionsvermittler bleibt, ist nicht zu verkennen.

Die Folgen wissenschaftsrelevanter Verfehlungen

Für die Universitäten hängt aber vieles davon ab, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in den – bisher unveröffentlichten – Entscheidungsgründen die Promotionsordnung der Universität bewertet. Bei einem Doktoranden, der seiner Hochschule eine Bewährungsstrafe wegen einer Sexualstraftat verschwiegen hatte, hob das Bundesverwaltungsgericht kürzlich den Titelentzug auf (Az.: 6 C 45.14 vom 30.9.2015).

Die verklagte Universität hatte in der Promotionsordnung nicht geregelt, bei welchen Straftaten nach oder vor der Promotion eine Beeinträchtigung des Wissenschaftsprozesses vermutet wird und die Zulassung zur Promotion ausgeschlossen ist. Ob die Promotionsordnung der Universität Bonn den Titelentzug bei strafbarer Promotionsvermittlung rechtfertigt, muss voraussichtlich wieder vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden.

Außerdem wurde darum gestritten, ob in Nordrhein-Westfalen die gesetzliche Ermächtigung der Universitäten zur Ausgestaltung des Promotionswesens auch die Entziehung des Doktorgrades wegen nachträglicher wissenschaftsrelevanter Verfehlungen des Promovierten einschließt.

Das Verfahren betrifft die den Universitäten überantwortete Entscheidung, die Folgen wissenschaftsrelevanter Verfehlungen verhältnismäßig und effektiv auszugestalten: Bei welchem Fehlverhalten wollen sie den Doktortitel entziehen? Wie konsequent wollen sie dabei vorgehen? Mit den Antworten auf diese Fragen ist das Ansehen des Doktortitels eng verknüpft. Den Schlüssel, um den Wert der Promotion zu bewahren, haben die Universitäten also selbst in der Hand.

Der Autor ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der Potsdamer Kanzlei Dombert Rechtsanwälte PartmbH sowie Honorarprofessor für Verwaltungsrecht und Wirtschaftsverwaltungsrecht an der BTU Cottbus-Senftenberg.

Klaus Herrmann

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