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Auch wenn die Patienten zufrieden sind: Falscher Psychotherapeut aus Berlin muss Honorar zurückzahlen
Mit gefälschten Dokumenten erschlich sich ein Berliner einen Vertragsarztsitz in Baden-Württemberg. Als er aufflog, sollte er Honorare zurückzahlen. Dagegen wehrte er sich. Jetzt erging ein Urteil.
Stand:
Ein falscher Psychotherapeut muss in Berlin unrechtmäßig erhaltene Honorare zurückzahlen. Das teilte das Sozialgericht Berlin am Mittwoch mit.
Der in Berlin wohnende Mann bekam seine Zulassung als Kinder- und Jugendpsychotherapeut mit lauter gefälschten Abschlusszeugnissen, darunter ein Diplom über ein erfolgreiches Psychologiestudium, ein Doktortitel und Nachweise über Fachprüfungen als Kinder- und Jugendpsychologe. Damit erschlich er sich einen Vertragsarztsitz in Baden-Württemberg.
Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte dem Mann im Laufe der Zeit Honorare in Höhe von mehr als 110.000 Euro aus. Die Täuschung flog auf und führte zu einer strafrechtlichen Verurteilung: Das Amtsgericht Mannheim verurteilte den Mann im Jahr 2018 wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs von Titeln und Betrugs.
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Danach forderte die Kassenärztliche Vereinigung die gezahlten Honorare zurück. Später trat sie einen Teil der Forderung in Höhe von 417 Euro an die AOK Niedersachsen ab. Die wiederum klagte daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin auf Zahlung und Feststellung, dass die Rückforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere.
Der Beklagte versuchte, sich zu verteidigen: Er verwies auf sein angeblich breites Fachwissen, das er durch diverse Fortbildungen erworben habe. Außerdem betonte er seine enge Zusammenarbeit mit einem Ärzteteam und verwies nicht zuletzt auf zufriedene Patienten. Er argumentierte, es habe nie Beschwerden gegeben. Zudem verwies der falsche Psychotherapeut auf ein inzwischen eröffnetes Insolvenzverfahren über sein Vermögen.
Falscher Psychotherapeut wollte bedürftigen Menschen helfen
Das Sozialgericht Berlin ließ all diese Argumente nicht gelten. Mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2024 gab die 143. Kammer der Klage statt. In der Begründung stützte sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Erbringung ärztlicher Leistungen den approbierten Ärzten und Zahnärzten vorbehalten ist. Da der Beklagte ohne die erforderliche Approbation tätig geworden war, bestand kein Vergütungsanspruch. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte die Honorare somit ohne Rechtsgrund gezahlt und hatte einen Erstattungsanspruch.
Das Gericht stellte klar, dass weder die Erteilung eines Versorgungsauftrags noch die Zufriedenheit der Patienten für die rechtliche Beurteilung relevant seien. Entscheidend sei allein die fehlende Approbation als Arzt. Das Gericht betonte, dass der Mann gewusst habe, dass er ohne die Approbation bei der Kassenärztlichen Vereinigung keine Honorarforderung hätte anmelden können.
Das Gericht wies auch den Einwand des Beklagten zurück, er habe lediglich bedürftigen Menschen helfen wollen. Wäre dies sein einziges Motiv gewesen, hätte er diese Hilfe jederzeit ehrenamtlich bei einem Sozialverband anbieten können, ohne ein aufwendiges Täuschungsmanöver zu inszenieren.
Den Gerichtsbescheid bekam der Angeklagte ohne mündliche Verhandlung zugestellt. Er hat dieselbe Wirkung wie ein Urteil und ist inzwischen rechtskräftig. (Tsp)
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